(1) 1Die Steuer wird auf Antrag erlassen, erstattet oder vergütet
2. (weggefallen)
3. |
für nachweislich versteuertes Erdgas, das aus dem Steuergebiet verbracht worden ist. |
2Ein Erlaß, eine Erstattung oder eine Vergütung wird nicht gewährt für Mineralöl, das bei der Herstellung des Mineralöls als Kraft- oder Heizstoff verbraucht worden ist.
(2) Der Erlaß, die Erstattung oder die Vergütung wird im Falle von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nur gewährt, wenn der Berechtigte (Absatz 3) eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber vorlegt, daß das Mineralöl dort ordnungsgemäß steuerlich erfaßt worden ist.
(3) Erlaß-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist, wer das Mineralöl
1. |
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 in den anderen Mitgliedstaat, |
2. |
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 aus dem Steuergebiet |
verbracht hat.
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