(1) 1Mineralöle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, die nach § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gekennzeichnet sind, sowie Mineralöle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 und nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 dürfen vorbehaltlich des § 12 bis zum 31. Dezember 2004[1] [Bis 31.12.2001: 31. Dezember 2001] abweichend von § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 2 auch in anderen ortsfesten Anlagen, die ausschließlich der Erzeugung von Strom oder Wärme dienen, zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren zu den in § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 jeweils vorgesehenen Steuerbegünstigungen verwendet werden. 2Dies gilt bei Anlagen zur Stromerzeugung, die nach dem 31. März 1992 errichtet worden sind, erst ab dem 1. Januar des zweiten Jahres, das dem Jahr folgt, in dem die Stromerzeugung am Ort der Errichtung der Anlage aufgenommen wird.

 

(2) Absatz 1 gilt für Mineralöle nach § 2 Abs. 1 Satz 2 sinngemäß.

 

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 4 gelten Erlaubnisse, die nach § 3 Abs. 4, § 8 Abs. 4 und 6, § 8a Abs. 5, § 9 Abs. 1 und 3 sowie § 16 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung erteilt worden sind, bis zum 30. Juni 1993 als nach den §§ 6, 7, 8 und 12 dieses Gesetzes erteilte Erlaubnisse.

 

(4) Die nach § 8 Abs. 6 des Mineralölsteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung erteilte Erlaubnis zur Verteilung von Mineralölen zu verschiedenen steuerbegünstigten Zwecken gilt bis zum 30. Juni 1993 als eine nach § 7 dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis zur Lagerung unter Steueraussetzung.

 

(5) Für Mineralöle, die sich am 1. Januar 1993 in Steuerlagern, in Lagern von Erlaubnisinhabern nach Absatz 4 oder im Versand an solche Lager befinden, gilt die Steuer als ausgesetzt.

 

(6) Mineralöle, die sich am 1. Januar 1993 bei anderen als den in Absatz 4 genannten Erlaubnisinhabern oder im Versand an einen Erlaubnisinhaber befinden, gelten mit der Maßgabe als in den freien Verkehr übergeführt, daß § 13 Abs. 2 und 3 anzuwenden ist.

 

(7) Bedingte Steuern für Mineralöle erlöschen am 1. Januar 1993.

 

(8) Für die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 der Abgabenordnung), die auf den aufgehobenen Rechtsvorschriften beruhen, sind dieses Gesetz und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften anzuwenden.

 

(9) Für Schweröle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, die nachweislich nach den Steuersätzen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung versteuert worden sind, gilt § 25 Abs. 3 Nr. 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378) bis zum 31. Dezember 2000 fort.

 

(10)[2] Für Hersteller und Lagerhalter von Biokraft- und Bioheizstoffen nach § 2a Abs. 1 gilt die Erlaubnis nach § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 bis zum 30. April 2004 als erteilt, wenn bis zum 31. Januar 2004 eine Anzeige der Tätigkeit beim zuständigen Hauptzollamt erfolgt ist.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 01.01.2002.
[2] Abs. 10 angefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 – StÄndG 2003). Art. 25 Abs. 7. Anzuwenden ab 01.01.2004.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge