1Wer Mineralöl, das nach § 3 Abs. 1 bis 3, 5 und 7, § 4 oder § 32 Abs. 1 und 2 steuerbegünstigt ist,

 

1.

verwenden oder an andere zu steuerbegünstigten Zwecken abgeben (verteilen) oder

 

2.

als Verwender oder Verteiler

 

a)

in ein Gebiet außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft (Drittland) oder

 

b)

zu gewerblichen Zwecken oder im Versandhandel in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft (Mitgliedstaat) verbringen

will, bedarf der Erlaubnis. 2Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. 3Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist.

[1] Fortgeltung bis 31.12.2006 nach § 24 Abs. 2, § 44 Abs. 1 Energiesteuergesetzes.

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