(1) 1Die Steuer für Erdgas, das aus einem Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht wird, entsteht dadurch, daß der Bezieher

 

1.

das Erdgas im Steuergebiet in Empfang nimmt oder

 

2.

das außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommene Erdgas in das Steuergebiet verbringt oder verbringen läßt.

2Steuerschuldner ist der Bezieher. 3Satz 1 gilt nicht, wenn der Bezieher Inhaber eines Gasgewinnungsbetriebs oder eines Gaslagers ist und das Erdgas für seinen Betrieb oder sein Lager bezieht.

 

(2) Wer Erdgas nach Absatz 1 beziehen will, hat dies vorher dem Hauptzollamt unter Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale anzuzeigen.

 

(3) 1Der Steuerschuldner hat für das Erdgas, für das in einem Monat die Steuer entstanden ist, bis zum 15. Tag des nächsten Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 2Die Steuer ist spätestens am zehnten Tag des zweiten Monats nach der Entstehung zu entrichten. 3Satz 2 gilt nicht für Steuern, die im November entstehen. 4Diese Steuern sind spätestens am 27. Dezember zu entrichten.

 

(4) Erdgas darf im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, ausgenommen die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter besonderer Zweckbindung, unversteuert in einen Gasgewinnungsbetrieb oder ein Gaslager im Steuergebiet verbracht werden.

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