(1) Aufwendungen der Organgesellschaft, die bei der Ermittlung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens nicht abziehbar sind, sind nach den §§ 31, 36 KStG bei der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals des Organträgers so zuzuordnen, als wären sie nichtabziehbare Aufwendungen des Organträgers.

 

(2) 1Die dem Organträger nach § 36 KStG zuzurechnenden Vermögensmehrungen umfassen nicht nur abgeführte Gewinne, sondern auch Vermögensmehrungen, die von der Organgesellschaft zur Bildung von Rücklagen (Gewinnrücklagen im Sinne des § 272 Abs. 3 HGB, steuerlich nicht anzuerkennende stille Reserven) verwendet worden sind. 2Während die letztgenannten Vermögensmehrungen dem Organträger stets in voller Höhe zuzurechnen sind, darf in der Steuerbilanz des Organträgers der besondere Ausgleichsposten nach Abschnitt 59 Abs. 1 nur entsprechend dem Vomhundertsatz der Beteiligung des Organträgers am Nennkapital der Organgesellschaft gebildet werden. 3Um eine hierdurch entstehende Abweichung zwischen dem in der Steuerbilanz des Organträgers ausgewiesenen Eigenkapital und dem Eigenkapital, das sich nach § 36 KStG ergibt, zu vermeiden, ist der Unterschiedsbetrag zwischen den von der Organgesellschaft gebildeten Rücklagen und dem besonderen Ausgleichsposten in der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals des Organträgers von dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG abzuziehen (vgl. auch Abschnitt 83 Abs. 2 Nr. 2).

Beispiel:

Die A-AG, an deren Nennkapital zu 90 v. H. die B-AG als Organträger beteiligt ist, stellt gem. § 58 Abs. 3 Aktiengesetz aus ihrem Gewinn 20 000 DM in eine Gewinnrücklage ein.

Die dem Organträger nach § 36 KStG zuzurechnenden Vermögensmehrungen umfassen auch den von der Organgesellschaft in die Gewinnrücklage eingestellten Betrag. Der in der Steuerbilanz des Organträgers auszuweisende besondere aktive Ausgleichsposten ist nach Abschnitt 59 Abs. 1 jedoch nur in der Höhe zu bilden, die dem Vomhundertsatz der Beteiligung des Organträgers am Nennkapital der Organgesellschaft entspricht, also in Höhe von 90 v. H. von 20 000 DM = 18 000 DM.

Der Unterschiedsbetrag zwischen der von der Organgesellschaft gebildeten Rücklage und dem beim Organträger gebildeten besonderen Ausgleichsposten in Höhe von 2 000 DM (20 000 DM - 18 000 DM) ist in der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals des Organträgers von dem Teilbetrag i. S. des § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG abzuziehen.

4Wird die Rücklage aufgelöst und der dabei entstehende Mehrgewinn abgeführt, ist bei dem Organträger, soweit der an ihn abgeführte Mehrgewinn den aktiven Ausgleichsposten übersteigt, der Teilbetrag wieder entsprechend zu erhöhen, der nach Satz 3 bei Bildung der Rücklage verringert worden ist.

 

(3) 1Steuerfreie Vermögensmehrungen sind dem Organträger mit Ausnahme der von den Anteilseignern geleisteten Einlagen (§ 36 Satz 2 Nr. 2 KStG) und des Vermögens, das durch Gesamtrechtsnachfolge auf die Organgesellschaft übergegangen ist (§ 36 Satz 2 Nr. 3 KStG), zuzurechnen. 2Zu den Einlagen, die nach § 36 Satz 2 Nr. 2 KStG von der Zurechnung zum verwendbaren Eigenkapital des Organträgers ausgenommen sind, gehört nicht der in § 37 Abs. 2 Satz 1 KStG bezeichnete Unterschiedsbetrag, um den die bei der Organgesellschaft entstandenen Vermögensmehrungen den an den Organträger abgeführten Gewinn übersteigen.

 

(4) Nach dem Zweck des § 36 KStG sind die dem Organträger zuzurechnenden Vermögensmehrungen der Organgesellschaft entsprechend den Grundsätzen über die Einkommenszurechnung (vgl. Abschnitt 57 Abs. 3) in der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals des Organträgers zum Schluß des Wirtschaftsjahrs zu erfassen, das in dem Veranlagungszeitraum endet, in den das Ende des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft fällt.

Beispiel:

Das Wirtschaftsjahr des Organträgers endet am 30.9., das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet am 31.12. Bei der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals des Organträgers zum 30.9. sind die ihm zuzurechnenden Vermögensmehrungen der Organgesellschaft zu erfassen, die in dem am 31.12. endenden Wirtschaftsjahr entstanden sind.

 

(5) 1Ist der Organträger eine Personengesellschaft, an der eine oder mehrere zur Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals verpflichtete Körperschaften als Mitunternehmer beteiligt sind, gelten die Absätze 1 bis 4 entprechend. 2Jeder dieser Körperschaften ist der Teil der bei der Organgesellschaft entstandenen Vermögensmehrungen zuzurechnen, der dem auf die Körperschaft entfallenden Bruchteil des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft entspricht. 3Der auf diese Körperschaften entfallende Teil der bei der Organgesellschaft entstandenen Vermögensmehrungen ist im Rahmen der Feststellung der Einkünfte der Personengesellschaft nach § 180 AO gesondert festzustellen.

 

(6) Die Auswirkungen eines Organschaftsverhältnisses auf die Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals des Organträgers zeigt das nachstehende Beispiel:

Praxis-Beispiel
  1. Sachverhalt

    Der Organträger ist mit 90 v. H. am Nennkapital der Organgesellsc...

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