1Ist die Kapitalgesellschaft Organträger im Sinne des § 14, so sind ihr die Vermögensmehrungen, die bei der Organgesellschaft vor Berücksichtigung der Gewinnabführung entstehen, zur Ermittlung der Teilbeträge ihres verwendbaren Eigenkapitals wie eigene Vermögensmehrungen zuzurechnen. 2Von der Zurechnung sind auszunehmen:
1. |
Beträge, die die Organgesellschaft nach § 16 zu versteuern hat, |
2. |
Einlagen, die die Anteilseigner der Organgesellschaft geleistet haben, |
3. |
Vermögen, das durch Gesamtrechtsnachfolge auf die Organgesellschaft übergegangen ist. |
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