1Ist die Kapitalgesellschaft Organträger im Sinne des § 14, so sind ihr die Vermögensmehrungen, die bei der Organgesellschaft vor Berücksichtigung der Gewinnabführung entstehen, zur Ermittlung der Teilbeträge ihres verwendbaren Eigenkapitals wie eigene Vermögensmehrungen zuzurechnen. 2Von der Zurechnung sind auszunehmen:

 

1.

Beträge, die die Organgesellschaft nach § 16 zu versteuern hat,

 

2.

Einlagen, die die Anteilseigner der Organgesellschaft geleistet haben,

 

3.

Vermögen, das durch Gesamtrechtsnachfolge auf die Organgesellschaft übergegangen ist.

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