(1) 1Stellt die Organgesellschaft aus dem Jahresüberschuß (§ 275 Abs. 2 Nr. 20 oder Abs. 3 Nr. 19 HGB) Beträge in die Gewinnrücklagen im Sinne des § 272 Abs. 3 HGB ein oder bildet sie steuerlich nicht anzuerkennende stille Reserven, werden die Rücklagen mit dem zuzurechnenden Einkommen beim Organträger oder, wenn er eine Personengesellschaft ist, bei seinen Gesellschaftern versteuert. 2Der steuerrechtliche Wertansatz der Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft bleibt unberührt. 3Um sicherzustellen, daß nach einer Veräußerung der Organbeteiligung die bei der Organgesellschaft so gebildeten Rücklagen nicht noch einmal beim Organträger steuerrechtlich erfaßt werden, ist in der Steuerbilanz des Organträgers, in die der um die Rücklage verminderte Jahresüberschuß der Organgesellschaft eingegangen ist, ein besonderer aktiver Ausgleichsposten in Höhe des Teils der versteuerten Rücklagen einkommensneutral zu bilden, der dem Verhältnis der Beteiligung des Organträgers am Nennkapital der Organgesellschaft entspricht. 4Löst die Organgesellschaft die Rücklagen in den folgenden Jahren ganz oder teilweise zugunsten des an den Organträger abzuführenden Gewinns auf, ist der besondere aktive Ausgleichsposten entsprechend einkommensneutral aufzulösen. 5Auf Abschnitt 91 Abs. 2 wird hingewiesen.

 

(2) Weicht der an den Organträger abgeführte Gewinn der Organgesellschaft aus anderen Gründen als infolge der Auflösung einer Rücklage im Sinne des Absatzes 1 von dem Steuerbilanzgewinn ab, z. B. wegen Änderung des Wertansatzes von Aktiv- oder Passivposten in der Bilanz oder wegen der Verpflichtung zum Ausgleich vorvertraglicher Verluste (§ 301 Aktiengesetz, § 30 Abs. 1 GmbH-Gesetz), ist in der Steuerbilanz des Organträgers ein besonderer aktiver oder passiver Ausgleichsposten in Höhe des Unterschieds zu bilden, der dem Vomhundertsatz der Beteiligung des Organträgers am Nennkapital der Organgesellschaft entspricht.

 

(3) Wegen der steuerrechtlichen Behandlung von Mehr- oder Minderabführungen auf Grund von Geschäftsvorfällen während der Geltungsdauer des Gewinnabführungsvertrags vgl. auch Abschnitt A und B des BMF-Schreibens vom 10.1.1981 (BStBl I S. 44) und die entsprechenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder.

 

(4) 1Die Bildung besonderer Ausgleichsposten beim Organträger unterbleibt jedoch insoweit, als der Unterschied zwischen dem abgeführten Gewinn und dem Steuerbilanzgewinn der Organgesellschaft eine Folgewirkung von Geschäftsvorfällen aus der vorvertraglichen Zeit ist. 2Voraussetzung hierfür ist, daß besondere Ausgleichsposten nach den vorstehenden Grundsätzen zu bilden gewesen wären, wenn bereits in den betreffenden Jahren eine steuerrechtlich anerkannte Organschaft mit Gewinnabführungsvertrag bestanden hätte.

Beispiel:

A erwirbt in 01 sämtliche Anteile an B zu Anschaffungskosten von 100 Mio DM. Mit Wirkung ab 04 wird zwischen A und B ein steuerrechtlich anerkannter Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. In 05 findet bei B eine Betriebsprüfung statt, die sich auf die Jahre 01 bis 03 erstreckt. Sie führt bei B auf Grund einer Verlagerung von Abschreibungen in die späteren Jahre 04 bis 12 steuerrechtlich zu Mehrgewinnen von 10 Mio DM. In diesen Jahren ergeben sich steuerrechtlich daraus bei B entsprechend höhere steuerbilanzielle als handelsbilanzielle Abschreibungen und dadurch bedingt Mindergewinne in Höhe von ebenfalls 10 Mio DM. In Höhe dieser Mindergewinne ist ein passiver Ausgleichsposten nicht zu bilden, weil in den Jahren 01 bis 03 ein entsprechender aktiver Ausgleichsposten zu bilden gewesen wäre, wenn bereits damals eine steuerrechtlich anerkannte Organschaft mit Gewinnabführungsvertrag bestanden hätte. Im umgekehrten Fall wäre ein aktiver Ausgleichsposten nicht zu bilden.

3Eine Mehrabführung ist steuerrechtlich als Gewinnausschüttung zu behandeln; die Ausschüttungsbelastung nach § 27 KStG ist herzustellen.

4Abschnitt 92 Abs. 3 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

5Eine Minderabführung ist steuerrechtlich als Einlage durch den Organträger in die Organgesellschaft zu behandeln.

 

(5) 1Die besonderen Ausgleichsposten sind bei Beendigung des Gewinnabführungsvertrages nicht gewinnwirksam aufzulösen, sondern bis zur Veräußerung der Beteiligung weiterzuführen. 2Im Zeitpunkt der Veräußerung der Organbeteiligung sind die besonderen Ausgleichsposten aufzulösen. 3Dadurch erhöht oder verringert sich das Einkommen des Organträgers.

 

(6) Werden die Steuerbilanzen der Organgesellschaft nachträglich berichtigt, rechtfertigt dies beim Organträger für alle Jahre, für die die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind, die nachträgliche Bildung besonderer Ausgleichsposten oder eine Änderung früher gebildeter besonderer Ausgleichsposten.

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