(1) 1Vermögensmehrungen, die bei einer Organgesellschaft im Sinne des § 14 oder des § 17 KStG entstanden sind, bleiben grundsätzlich bei der Ermittlung ihres verwendbaren Eigenkapitals außer Ansatz, soweit sie dem Organträger zuzurechnen sind (§ 37 Abs. 1 KStG, Abschnitt 91). 2Sie sind auch nicht zu erfassen, wenn es sich bei dem Organträger um einen Einzelgewerbetreibenden, um eine Personengesellschaft oder um eine Körperschaft handelt, die nicht zur Gliederung ihres verwendbaren Eigenkapitals verpflichtet ist.

 

(2) 1Abweichend von der in § 37 Abs. 1 KStG getroffenen Regelung sind die dem Organträger zuzurechnenden Vermögensmehrungen außer in der Gliederung bei dem Organträger auch in der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals der Organgesellschaft zu erfassen, soweit sie den an den Organträger abgeführten Gewinn übersteigen (§ 37 Abs. 2 Satz 1 KStG). 2Dieser Fall tritt ein, wenn die Organgesellschaft einen Teil ihres Einkommens für die Bildung von Gewinnrücklagen im Sinne des § 272 Abs. 3 HGB verwendet (vgl. Abschnitt 91 Abs. 2) oder wenn sie in der Handelsbilanz steuerrechtlich nicht anzuerkennende stille Reserven bildet. 3Wegen der steuerrechtlichen Behandlung von Mehrabführungen oder Minderabführungen von Gewinnen der Organgesellschaft an den Organträger sind die Abschnitte A und B des BMF-Schreibens vom 10.1.1981 (BStBl I S. 44) und der entsprechenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu beachten.

 

(3) 1Die aus der Besteuerung der Ausgleichszahlungen an außenstehende Anteilseigner (§ 16 KStG) entstandenen Vermögensmehrungen sind bei der Ermittlung des verwendbaren Eigenkapitals der Organgesellschaft zu erfassen (§ 36 Satz 2 Nr. 1 KStG). 2Die Ausgleichszahlungen einer Organgesellschaft, deren Tarifbelastung sich stets nach § 23 Abs. 1 KStG bestimmt (vgl. Abschnitt 63 Abs. 1), sind in der in § 28 Abs. 3 KStG bestimmten Reihenfolge mit den Teilbeträgen des verwendbaren Eigenkapitals zu verrechnen. 3Aus Billigkeitsgründen wird auf Antrag zugelassen, daß die Ausgleichszahlungen von dem Teilbetrag abgezogen werden, in dem der Eigenkapitalzugang aus dem nach § 16 KStG von der Organgesellschaft selbst zu versteuernden Einkommen enthalten ist. 4Das gilt auch, wenn dieser Teilbetrag negativ ist oder durch die Verrechnung der Ausgleichszahlungen negativ wird. 5Die Ausgleichszahlungen sind mit dem verwendbaren Eigenkapital der Organgesellschaft zum Schluß des Wirtschaftsjahrs zu verrechnen, für das die Zahlungen geleistet worden sind. 6Die Ausschüttungsbelastung ist für den Veranlagungszeitraum herzustellen, in dem das Wirtschaftsjahr endet, für das die Ausgleichszahlungen geleistet worden sind (§ 27 Abs. 3 Satz 1 KStG). 7Das gilt auch für Mehrabführungen als Folgewirkung von Geschäftsvorfällen in vorvertraglicher Zeit (vgl. Abschnitt 59 Abs. 4 Satz 4).

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