(1) Das Eigenkapital und seine Tarifbelastung sind nach den Vorschriften der §§ 29 bis 38 zu ermitteln.

 

(2) 1Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluß für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, sind mit dem verwendbaren Eigenkapital zum Schluß des letzten vor dem Gewinnverteilungsbeschluß abgelaufenen Wirtschaftsjahrs zu verrechnen. 2Andere Ausschüttungen sind mit dem verwendbaren Eigenkapital zu verrechnen, das sich zum Schluß des Wirtschaftsjahrs ergibt, in dem die Ausschüttung erfolgt.

 

(3) 1Die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals gelten vorbehaltlich der Absätze 4, 5 und 7 in der in § 30 enthaltenen Reihenfolge als für eine Ausschüttung verwendet. 2In welcher Höhe ein Teilbetrag als verwendet gilt, ist aus seiner Tarifbelastung abzuleiten.

 

(4) Reichen für die Verrechnung einer Gewinnausschüttung, für die nach Absatz 3 zunächst der oder die Teilbeträge im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 als verwendet galten, später diese Teilbeträge nicht mehr aus, ist die Gewinnausschüttung insoweit mit dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 zu verrechnen, auch wenn dieser Teilbetrag dadurch negativ wird.

 

(5) Ist für Leistungen einer Kapitalgesellschaft nach § 44 oder § 45 Eigenkapital im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 als verwendet bescheinigt worden, bleibt die der Bescheinigung zugrunde gelegte Verwendung unverändert.

 

(6) Als für die Ausschüttung verwendet gilt auch der Betrag, um den sich die Körperschaftsteuer mindert. Erhöht sie sich, so gilt ein Teilbetrag des Eigenkapitals höchstens als verwendet, soweit er den nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 von ihm abzuziehenden Erhöhungsbetrag übersteigt.

 

(7) Ist Körperschaftsteuer nach § 52 oder nach § 36e des Einkommensteuergesetzes vergütet worden, so bleibt die der Vergütung zugrunde gelegte Verwendung des nicht mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbetrags im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 3 unverändert.

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