(1) 1Ist die in § 44 Abs. 1 bezeichnete Leistung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft von der Vorlage eines Dividendenscheins abhängig und wird sie für Rechnung der Körperschaft durch ein inländisches Kreditinstitut erbracht, so hat das Institut dem Anteilseigner eine Bescheinigung mit den in § 44 Abs. 1 bezeichneten Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen. 2Aus der Bescheinigung muß hervorgehen, für welche Körperschaft die Leistung erbracht wird. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn anstelle eines inländischen Kreditinstituts eine inländische Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen genannten Institute oder Unternehmen die Leistung erbringt.[1]

 

(2) 1Ist die Aktie im Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen nicht in einem auf den Namen des Empfängers der Bescheinigung lautenden Wertpapierdepot bei dem Kreditinstitut verzeichnet, so hat das Kreditinstitut die Bescheinigung durch einen entsprechenden Hinweis zu kennzeichnen. 2Befindet sich die Aktie im Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen auch nicht im Wertpapierdepot eines der in Absatz 1 Satz 3 genannten Institute oder Unternehmen, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.[2]

 

(3) 1Über die nach Absatz 2 zu kennzeichnenden Bescheinigungen haben die in Absatz 1 genannten Institute und Unternehmen[3] Aufzeichnungen zu führen. 2Die Aufzeichnungen müssen einen Hinweis auf den Buchungsbeleg über die Auszahlung an den Empfänger der Bescheinigung enthalten.

 

(4) 1§ 44 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 3 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden. 2In den Fällen des § 44 Abs. 5 Satz 2 haften die in § 45 Abs. 1 genannten Institute oder Unternehmen[4] nicht.[5]

[1] Angefügt durch Begleitgesetz zum Gesetz zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.1998.
[2] Angefügt durch Begleitgesetz zum Gesetz zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.1998.
[3] Geändert durch Begleitgesetz zum Gesetz zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.1998.
[4] Geändert durch Begleitgesetz zum Gesetz zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.1998.
[5] § 45 Abs. 4 gilt bis 31. 12. 1993 auch bezüglich des nunmehr weggefallenen bisherigen Abs. 2 des § 44. .

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