(1) Zur Berechnung der in § 30 bezeichneten Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals sind die bei der Ermittlung des Einkommens nichtabziehbaren Ausgaben für nach dem 31. Dezember 1976 abgelaufene Wirtschaftsjahre wie folgt abzuziehen:

 

1.

die Körperschaftsteuererhöhung von dem Teilbetrag, auf den sie entfällt,

 

2.

die tarifliche Körperschaftsteuer von dem Einkommensteil, der ihr unterliegt,

 

3.

ausländische Steuer von den ihr unterliegenden ausländischen Einkünften,

 

4.

sonstige nichtabziehbare Ausgaben von den Einkommensteilen, die nach dem 31. Dezember 1998 der Körperschaftsteuer ungemildert gemäß § 23 Abs. 1[1] unterliegen.

 

(2) 1Soweit die in Absatz 1 Nr. 4 bezeichneten Einkommensteile für den Abzug nach dieser Vorschrift nicht ausreichen, treten die Einkommensteile an ihre Stelle, die nach dem 31. Dezember 1993 einer Körperschaftsteuer von 30 vom Hundert unterliegen. 2Übersteigen die sonstigen nichtabziehbaren Ausgaben auch diese Einkommensteile, so ist der Unterschiedsbetrag den in den folgenden Veranlagungszeiträumen entstehenden Einkommensteilen in der in Satz 1 bezeichneten Reihenfolge zuzuordnen.

 

(3) In den Fällen des § 30 Abs. 3 sind bei der Ermittlung des Einkommens nichtabziehbare Ausgaben für vor dem Stichtag der Eröffnungsbilanz abgelaufene Wirtschaftsjahre, die das Betriebsvermögen in einem später abgelaufenen Wirtschaftsjahr gemindert haben, dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 zuzuordnen.

[1] Eingefügt durch Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002. Anzuwenden ab 01.01.1998.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge