(1) 1Zu dem nichtbelasteten Eigenkapitalteil im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 KStG, der aus ausländischen Einkünften entstanden ist, gehören

 

1.

Vermögensmehrungen, die auf Grund eines DBA nicht der Körperschaftsteuer unterliegen,

 

2.

die nach § 8b Abs. 1 und 2 KStG bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleibenden Beträge,

 

3.

Vermögensmehrungen, die der Körperschaftsteuer unterliegen, wenn die auf die Körperschaftsteuer anzurechnende ausländische Steuer mindestens so hoch ist oder nach § 26 Abs. 3 KStG als so hoch gilt wie die Körperschaftsteuer,

 

4.

Vermögensmehrungen, die infolge einer Aufteilung ermäßigt belasteter Eigenkapitalteile nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 KStG als nicht mit Körperschaftsteuer belastet gelten (§ 32 Abs. 4 Nr. 3 KStG).

2Vermögensminderungen bei Verlusten aus einer ausländischen Betriebsstätte in einem Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen ist, verringern den Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 KStG, wenn der Abzug des Verlustes nach § 2a Abs. 3 EStG nicht beantragt worden ist. 3Wegen der Fälle, in denen der Abzug des Verlustes beantragt worden ist, vgl. Abschnitt 89 Abs. 8.

 

(2) 1Um das verwendbare Eigenkapital, das auf Grund der Zugänge und Abgänge aus dem Einkommen abgeleitet worden ist, an das verwendbare Eigenkapital nach der Steuerbilanz anzupassen, ist der nichtbelastete Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG entsprechend zu erhöhen oder zu verringern. 2Das gilt auch, wenn dieser Teilbetrag dadurch negativ wird. 3Solche Anpassungen sind z. B. erforderlich,

 

1.

wenn das Einkommen einen Berichtigungsbetrag im Sinne des § 1 AStG enthält, das Eigenkapital nach der Steuerbilanz hierdurch aber insgesamt nicht erhöht wird, z. B. bei unentgeltlicher Überlassung von Wirtschaftsgütern zur Nutzung an eine ausländische Tochtergesellschaft (BFH-Urteil vom 3.2.1971, BStBl II S. 408) und in den Fällen der Zugriffsbesteuerung nach § 10 AStG;

 

2.

wenn ein Organträger nicht zu 100 v. H. am Nennkapital der Organgesellschaft beteiligt ist und die Organgesellschaft Beträge aus ihrem Jahresüberschuß in Gewinnrücklagen einstellt. Vgl. dazu Abschnitt 91 Abs. 2;

 

3.

wenn das verwendbare Eigenkapital auf Grund einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ermittelt worden ist, sich später herausstellt, daß es mit dem verwendbaren Eigenkapital auf Grund einer nachgereichten zutreffenden Steuerbilanz nicht übereinstimmt und die Änderung der auf Grund der Schätzung ergangenen Bescheide nach den Vorschriften der AO nicht mehr möglich ist. In diesen Fällen ist die Anpassung in der nächsten gesonderten Feststellung vorzunehmen, die noch geändert werden kann oder erstmals ergeht;

 

4.

wenn Abweichungen zwischen dem Eigenkapital laut Steuerbilanz und dem Eigenkapital lt. Gliederungsrechnung auf eine sachlich unzutreffende, jedoch bestandskräftige gesonderte Feststellung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals zum Schluß des vorausgegangenen Wirtschaftsjahres zurückzuführen sind (BFH-Urteil vom 23.10.1991, BStBl 1992 II S. 154);

 

5.

hinsichtlich der nach § 2a Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c und 7 EStG, nach § 50c EStG und nach § 8b Abs. 6 KStG steuerlich nicht zu berücksichtigenden Gewinnminderungen;

 

6.

wenn eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 Satz 5 EStG gewinnerhöhend aufzulösen ist, hinsichtlich des Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 EStG;

 

7.

wenn durch die Auflösung der Akkumulationsrücklage (§ 58 Abs. 2 EStG) die Gliederungsrechnung um den Hinzurechnungsbetrag höher ist als das aus der Steuerbilanz sich ergebende Eigenkapital.

 

(3) 1Wird in den Fällen der Zugriffsbesteuerung nach § 10 AStG in späteren Veranlagungszeiträumen Körperschaftsteuer nach § 11 Abs. 2 oder 3 AStG erstattet, ist der Betrag, dessen Belastung mit Körperschaftsteuer sich mit dem erstatteten Betrag deckt, von dem belasteten Teil des Eigenkapitals abzuziehen und zusammen mit der erstatteten Körperschaftsteuer dem nichtbelasteten Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG hinzuzurechnen. 2Der Abzug bei dem belasteten Teilbetrag ist auch durchzuführen, wenn hierdurch ein negativer Teilbetrag entsteht.

 

(4) 1Verringert sich das verwendbare Eigenkapital einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch die Einziehung eigener Anteile, ist die Verringerung bei dem nichtbelasteten Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG zu erfassen. 2Setzt eine Kapitalgesellschaft ihr Nennkapital herab (§ 229 Aktiengesetz, § 58 GmbH-Gesetz) und verwendet sie den freiwerdenden Betrag nicht zur Auszahlung an die Gesellschafter, sondern zum Ausgleich eines in der Handelsbilanz des Vorjahres ausgewiesenen Verlustes, zum Ausgleich von Wertminderungen oder zur Einstellung von Beträgen in die Kapitalrücklage, verringert sich das übrige Eigenkapital. 3Das verwendbare Eigenkapital erhöht sich, wenn der Betrag nicht bereits nach § 29 Abs. 3 KStG zum verwendbaren Eigenkapital gehört. 4Dieser Zugang ist in der Gliederungsrechnung bei dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG zu erfassen. 5Der Zugang wirkt sich i...

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