Die gegenwärtige Inflationslage und der damit einhergehend massive Preisanstieg für Waren und Dienstleistungen hat auch den politischen Druck zur Einführung einer umsatzsteuerlichen Nullsteuersatzentlastung auf Lebensmittel als alltägliche Bedarfsmittel verstärkt. Der Deutsche Bundestag hat dieses daher auch kürzlich vor dem Hintergrund der modifizierten MwStSystRL aufgegriffen. Hierbei hat der nationale Gesetzgeber auch bereits durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz v. 10.3.2021[10] die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken über den 30.6.2021 hinaus befristet bis zum 31.12.2022 verlängert.[11] Der deutsche Gesetzgeber hat den Tatbestand der Nr. 1 des Anhanges III der MwStSystRL letztlich bisher nicht vollständig in das UStG übernommen. Vielmehr sind im UStG nur einzelne Unterkategorien von Lebensmitteln aufgeführt. In Nr. 1 der MwStSystRL werden hingegen unter den Begriff der "Nahrungsmittel" auch Getränke mit einbezogen, alkoholische Getränke wiederum aus dem Tatbestand ausgeschlossen. Da auf Grundlage der modifizierten MwStSystRL nunmehr Lebensmittel in Gänze der Nullbesteuerung unterliegen können, ist eine Abgrenzung von Grundnahrungsmitteln innerhalb der Kategorie Lebensmittel nicht erforderlich. Eine zukünftige Nullsteuersatzentlastung auf Lebensmittel nach der modifizierten MwStSystRL bedarf jedoch noch einer nationalen Umsetzung. Für Lebensmittel & Co. bleibt es daher voraussichtlich zunächst weiterhin bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % nach § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG i.V.m. Anlage 2 zum UStG.

[10] Vgl. BGBl. I 2021, 330.

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