BMF, 3.6.2021, III C 2 - S 7030/20/10006 :006

Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs des BMF-Schreibens vom 2. Juli 2020 (III C 2-S 7030/20/10006:006, BStBl I S. 610)

I.

Durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz vom 10. März 2021, BGBl 2021 I S. 330 hat der Gesetzgeber die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von sieben Prozent für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken über den 30. Juni 2021 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben daher beschlossen, die in dem BMF-Schreiben vom 2. Juli 2020, BStBl 2020 I S. 610enthaltenen Verwaltungsregelungen zu verlängern.

II.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Regelungen des BMF-Schreibens vom 2. Juli 2020, BStBl 2020 I S. 610 über den 30. Juni 2021 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 15

 

Fundstellen

BStBl I, 2021, 777

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