Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen: Steuersatz

Die Finanzverwaltung äußert sich zum Auslaufen der ermäßigten Besteuerung von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen nach § 12 Abs. 2 UStG und führt eine Nichtbeanstandungsregelung für die Silvesternacht ein.

Befristete Senkung des Umsatzsteuersatzes

Aufgrund der Corona-Pandemie wurde befristet die Umsatz­besteuerung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ermäßigt. Eine entsprechende gesetzliche Regelung läuft nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG mit Ablauf des 31.12.2023 aus.

Nichtbeanstandungsregelung für Silvester

Ab 1.1.2024 ist die Regelbesteuerung anzuwenden. Doch für die Silvesternacht von 31.12.2023 zum 1.1.2024 hat die Finanzverwaltung eine Nichtbeanstandungsregelung getroffen: Mit Ausnahme der Abgabe von Getränken kann hier der ermäßigte Steuersatz von 7 % angewandt werden.

BMF, Schreiben v. 21.12.2023, III C 2 - S 7220/22/10001 :009

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