Rz. 67

[Autor/Stand] Die in einem Feststellungsbescheid getroffenen Feststellungen bleiben, obwohl sie auf einen bestimmten Zeitpunkt getroffen sind, grundsätzlich während des ganzen Hauptfeststellungszeitraumes gültig. Die Fortschreibung eröffnet aber die Möglichkeit, einen Feststellungsbescheid unter bestimmten Voraussetzungen für die Zukunft zu ändern. Die Fortschreibung dient somit der Fortführung der Einheitswerte während eines Hauptfeststellungszeitraumes; sie ändert einen bereits vorhandenen Feststellungsbescheid auf einen späteren Feststellungszeitpunkt.[2] Der ursprüngliche Feststellungsbescheid behält seine Wirkung bis zu dem Zeitpunkt, von dem an der Fortschreibungsbescheid sich steuerlich auswirkt; der Fortschreibungsbescheid löst somit den vorausgegangenen Feststellungsbescheid zeitlich ab.[3]

 

Rz. 68

[Autor/Stand] Begrifflich kann eine Fortschreibung nur für einen bereits ergangenen, wirksamen Feststellungsbescheid in Betracht kommen.[5] Sie setzt eine vorausgegangene Einheitswertfeststellung auf einen früheren Stichtag voraus. Ist das nicht der Fall, weil z.B. das Finanzamt die wirtschaftliche Einheit versehentlich nicht bewertet hat, darf es später keine Fortschreibung durchführen.[6] Dabei spielt es keine Rolle, ob der vorangegangene Feststellungsbescheid anlässlich einer Hauptfeststellung (vgl. § 21 BewG), einer Nachfeststellung (vgl. § 23 BewG) oder einer Fortschreibung ergangen ist.

 

Rz. 69

[Autor/Stand] Von der Fortschreibung eines Feststellungsbescheid ist die Berichtigung und Änderung eines Feststellungsbescheids zu unterscheiden. Im Fall der Berichtigung und Änderung wird im Gegensatz zur Fortschreibung ein bisher unrichtiger Feststellungsbescheid beseitigt und durch einen neuen Bescheid zum gleichen Feststellungszeitpunkt[8] ersetzt.[9] Geändert werden kann nur ein auf einen bestimmten Stichtag ergangener Bescheid zu diesem Stichtag.[10] Der auf einen späteren Zeitpunkt erstellte Fortschreibungsbescheid tritt neben den zu einem anderen Stichtag erlassenen Einheitswertbescheid und lässt damit weiterhin Raum für eine Korrektur des ursprünglichen Bescheides, soweit die Änderungsvorschriften der AO (vgl. §§ 172 ff. AO) greifen.[11] Das gilt auch hinsichtlich einer Berichtigung des Einheitswertbescheides nach § 129 AO.

 

Rz. 70

[Autor/Stand] Von der Nachfeststellung unterscheidet sich die Fortschreibung dadurch, dass der Nachfeststellung noch keine Einheitswertfeststellung vorausgegangen ist, sondern durch sie erstmals im Hauptfeststellungszeitraum ein Einheitswert für eine wirtschaftliche Einheit oder Untereinheit festgestellt wird. Eine Nachfeststellung und keine Wertfortschreibung ist auch dann durchzuführen, wenn das FA wegen einer angenommenen Grundsteuerbefreiung zunächst keinen Einheitswert feststellt hat, später aber erkennt, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht vorgelegen haben. Das gilt auch dann, wenn für den Rechtsvorgänger ein Einheitswert festgestellt war.[13] Die Umdeutung einer Wertfortschreibung in eine Nachfeststellung ist nicht möglich.[14]

 

Rz. 71

[Autor/Stand] Die Fortschreibung bezweckt folglich in erster Linie die Berücksichtigung von Änderungen, die seit dem Zeitpunkt, auf den der letzte Feststellungsbescheid lautet, beim Bewertungsgegenstand eingetreten sind. Zu diesen Änderungen gehört z.B. auch der Wegfall einer ganz oder teilweisen Grundsteuer-Befreiung.[16] Mit Hilfe der Fortschreibung können aber auch Fehler der Bewertung beseitigt werden. Bei jeder Fortschreibung sind die tatsächlichen Verhältnisse im Fortschreibungszeitpunkt und beim Grundbesitz die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen.

 

Rz. 72– 74

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2016
[2] Wirkung ex nunc.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2016
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2016
[8] Wirkung ex tunc.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2016
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2016
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2016

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