Rz. 20

[Autor/Stand] Nießbrauch kann an Sachen (§ 1030 Abs. 1I BGB), übertragbaren Rechten (§ 1068 Abs. 1 BGB) und am Vermögen bestellt werden. Der sog. Zuwendungsnießbrauch wird vom Eigentümer des Nießbrauchsgegenstands zugunsten des Nießbrauchers bestellt. Beim sog. Vorbehaltsnießbrauch überträgt der der frühere Berechtigte das Wirtschaftsgut auf einen anderen und behält sich zu seinen Gunsten ein Nießbrauchsrecht an dem übertragenen Wirtschaftsgut vor. Die Haftung nach § 11 Abs. 1 GrStG beginnt mit der rechtswirksamen Eintragung des Nießbrauchs im Grundbuch, nicht bereits mit der Bestellung oder dem Vorbehalt des Nießbrauchs.[2]

 

Rz. 21

[Autor/Stand] § 11 Abs. 2 GrStG unterscheidet nicht zwischen Vorbehaltsnießbrauch und Zuwendungsnießbrauch.[4] Beide verkörpern – einerseits – das Recht, den belasteten Gegenstand zu besitzen (§ 1036 Abs. 1 BGB) und die Nutzungen zu ziehen (§ 1030 I BGB), begründen – anderseits – aber auch die Pflicht, die öffentlichen und privaten Lasten (§ 1047 BGB) zu tragen.[5] Letztere betrifft die Verpflichtung des Nießbrauchers gegenüber dem Eigentümer, die auf ihn entfallenden öffentlichen und privaten Lasten zu tragen. § 1047 BGB begründet aber keine eigene Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger der öffentlichen Lasten. Zu den öffentlichen Lasten i.S. § 1047 BGB gehört auch die Grundsteuer für das Grundstück, für das der Nießbrauch besteht.[6] Mit der Zahlung der Grundsteuer an die Gemeinde wird der Nießbraucher zugleich von seiner Verpflichtung gegenüber dem Grundstückseigentümer nach § 1047 BGB befreit.[7]

 

Rz. 22

[Autor/Stand] Der Nießbraucher ist i.d.R. nicht wirtschaftlicher Eigentümer des belasteten Grundstücks.[9] Anderenfalls wäre er nach § 10 Abs. 1 GrStG bereits Steuerschuldner (s. § 10 GrStG Rz. 20). Einer gesonderten Haftungsnorm bedürfte es dann nicht. Der Nießbraucher kann den Grundstückseigentümer regelmäßig nicht auf Dauer von der Einwirkung auf das belastete Wirtschaftsgut ausschließen. Ausnahmsweise kann der Nießbraucher jedoch wirtschaftlicher Eigentümer sein, wenn er die Möglichkeit hat, sich den Substanzwert des Grundstücks jederzeit zu eigen zu machen und das wirtschaftliche Risiko einer Wertminderung.[10] Daher bleibt z.B. der Vorbehaltsnießbraucher wirtschaftlicher Eigentümer, wenn er sich ein durch Auflassungsvormerkung gesichertes Rücknahmerecht vorbehalten hat, das an keine Voraussetzungen gebunden ist oder – beim Zuwendungsnießbrauch – dem Besteller die Veräußerung und sonstige Verfügungen über das Grundstück verboten sind und überdies der Nießbraucher ein durch Auflassungsvormerkung gesichertes Übertragungsrecht hat.[11] In diesen Ausnahmefällen ist der Nießbraucher nicht als Haftungsschuldner mittels Haftungsbescheid sondern als Steuerschuldner mittels Steuerbescheid in Anspruch zu nehmen. Ist unklar, ob der Nießbraucher nach § 10 Abs. 1 GrStG Steuerschuldner oder nach § 11 Abs. 1 Haftungsschuldner ist, kann die Gemeinde ihn nicht wahlweise als Schuldner oder Haftenden in Anspruch nehmen, denn die Inanspruchnahme als Steuerschuldner oder als Haftungsschuldner schließen sich gegenseitig aus.[12]

 

Rz. 23– 24

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.06.2021
[2] Schmidt in Grootens, § 11 GrStG Rz. 27.
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.06.2021
[4] Troll/Eisele12, § 11 GrStG Rz. 3.
[5] Drüen in T/K, § 39 AO Rz. 58.
[6] Herrler in Palandt, BGB80, § 1047 BGB Rz. 2.
[7] Schmidt in Grootens, § 11 GrStG Rz. 34.
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.06.2021
[9] Drüen in T/K, § 39 AO Rz. 59; Ratschow in Klein15, § 39 AO Rz. 40.
[11] Vgl. BFH v. 28.7.1999 – X R 38/98, BStBl. II 2000, 653; Drüen in T/K, § 39 AO Rz. 59.
[12] Vgl. BFH v. 23.6.2020 – VII R 56/18, BFHE 270, 1; FG Hamburg v. 15.12.2020 – 4 V 118/20; Boeker in HHSp, § 191 AO Rz. 96; Loose in T/K, § 191 AO Rz. 111.
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.06.2021

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