Rz. 3
[Autor/Stand] § 11 GrStG wurde durch das Grundsteuergesetz 1973[2] neu gefasst und geht zurück auf § 8 GrStG 1951[3]. § 8 Ziff. 2 GrStG 1951 enthielt noch eine schon damals überholte Haftung des Pächters eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. Auf diese Haftung wurde bei der Neuformulierung des Haftungstatbestands verzichtet, weil sie beim Inkrafttreten des GrStG 1973 in der Praxis kaum eine Rolle gespielt hat.[4]
Rz. 4
[Autor/Stand] § 11 Abs. 2 Satz 2 GrStG wurde mit Wirkung zum 1.1.1999 lediglich redaktionell neu gefasst und die Anknüpfung an die überholte Konkursordnung durch die an die neu eigeführte Insolvenzordnung ersetzt.[6] Seither wurde § 11 GrStG nicht geändert, auch nicht im Zuge der Grundsteuerreform.[7]
Rz. 5– 9
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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