Rz. 25

[Autor/Stand] Zu den nießbrauchähnlichen Rechten gehören das Recht des überlebenden Ehegatten zur Verwaltung und Nutznießung z.B. nach der Höfeordnung.[2] Miete und Pacht begründen kein dingliches Recht am Grundstück und gehören nicht zu den nießbrauchähnlichen Rechten.[3]

 

Rz. 26

[Autor/Stand] Nach § 1093 BGB kann als beschränkte persönliche Dienstbarkeit auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen (sog. dingliches Wohnungsrecht). Auf dieses Wohnungsrecht finden die wesentlichen für den Nießbrauch geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. § 1093 BGB verweist zwar nicht aber auf § 1047 BGB, der die Pflicht zum Tragen öffentlicher und privater Lasten im Innenverhältnis regelt.[5] Das dingliche Wohnrecht ist gleichwohl ein nießbrauchähnliches dingliches Recht am Grundstück i.S. § 11 Abs. 1 GrStG, das lediglich eine eingeschränkte Nutzung, nämlich die zu eigenen Wohnzwecken, ermöglicht.[6] Die Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) kann ebenfalls ein nießbrauchähnliches Recht und damit die Haftung nach § 11 Abs. 1 GrStG begründen, denn dem Inhaber steht wie dem Nießbraucher die uneingeschränkte Nutzung zu. Voraussetzung ist, dass er ebenfalls – wie ein Nießbraucher die mit dem Grundstück verbundenen Kosten trägt.[7]

 

Rz. 27– 29

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.06.2021
[2] Vgl. z.B. § 14 Abs. 1 Satz 1 HöfeO, gültig in Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Niedersachen und Schleswig-Holstein und entsprechende landesgesetzliche Hoferbenregelungen in Baden-Württemberg, Bremen, Hessen und Rheinland-Pfalz.
[3] Halaczinsky2, § 11 GrStG Rz. 4; Troll/Eisele12, § 11 GrStG Rz. 3; Schmidt in Grootens, § 11 GrStG Rz. 33.
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.06.2021
[5] Drüen in T/K, § 39 AO Rz. 58.
[6] Wie hier Seer in Tipke/Lang24, Rz. 16.21; a.A. Halaczinsky2, § 11 GrStG Rz. 4; offengelassen: Troll/Eisele12, § 11 GrStG Rz. 3; Schmidt in Grootens, § 11 GrStG Rz. 33.
[7] Schmidt in Grootens, § 11 GrStG Rz. 38.
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.06.2021

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge