Rz. 20

[Autor/Stand] § 10 Abs. 1 GrStG stellt allein auf die steuerliche Zurechnung des Steuergegenstandes ab. Wurde die wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes (Steuergegenstand) bei der Feststellung des Einheitswerts abweichend von § 39 Abs. 1 AO dem wirtschaftlichen Eigentümer (vgl. § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO) zugerechnet, ist dieser Steuerschuldner.

 

Rz. 21

[Autor/Stand] Die von § 39 Abs. 1 BGB abweichende Zurechnung setzt voraus, dass ein anderer als der nach Maßgabe des Zivilrechts Berechtigte auch gegen dessen Willen die Herrschaft über das Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den nach Maßgabe des Privatrechts Berechtigten für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO).[3] Das ist der Fall, wenn dem Eigentümer kein oder nur ein praktisch bedeutungsloser Herausgabeanspruch zusteht oder wenn er seinerseits verpflichtet ist, das Wirtschaftsgut herauszugeben.[4]

 

Rz. 22

[Autor/Stand] Der Mieter oder Pächter hat nur ein durch den Mietvertrag begrenztes Nutzungsrecht und schließt den Eigentümer nur zeitweise von der Nutzung aus. Er ist i.d.R. kein wirtschaftlicher Eigentümer.[6] Dasselbe gilt für den Treuhänder, der zwar im Außenverhältnis frei auftreten kann, im Innenverhältnis zum Treugeber jedoch schuldrechtlich gebunden und auch zur Herausgabe des Grundstücks verpflichtet ist.[7] Deshalb sind Grundstücke bei Treuhandverhältnissen nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO dem Treugeber und nicht dem Treuhänder zuzurechnen. Ungeachtet dessen werden Grundstücke in der Praxis häufig dem im Grundbuch eingetragenen Treuhänder zugerechnet und dieser auch als Steuerschuldner in Anspruch genommen, denn das Treuhandverhältnis wird nur selten offengelegt.[8]

 

Rz. 23

[Autor/Stand] Sicherungsweise übereignete Grundstücke: Rechte werden nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO nicht dem Sicherungseigentümer, sondern dem Veräußerer zugerechnet. Dieser Sicherungsgeber schließt nämlich den Sicherungseigentümer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut aus, solange er seiner Zahlungsverpflichtung nachkommt.[10] Mit Eintritt des Sicherungsfalles kann jedoch in der Verwertungsphase die Zurechnung auf den Sicherungsnehmer übergehen.[11]

 

Rz. 24

[Autor/Stand] Dem Hypothekengläubiger ist das belastete Grundstück nicht zuzurechnen, denn er schließt den Eigentümer nicht von der Einwirkung auf das Grundstück aus.[13] Dasselbe gilt bei der Belastung eines Grundstücks mit einer Dienstbarkeit. Diese zieht i.d.R. keinen endgültigen Rechtsverlust (Eigentumsverlust) nach sich.[14] Die Grenze vom Nutzungs- zum Vermögensbereich ist jedoch überschritten, wenn die gewählte Gestaltung und die tatsächliche Durchführung der durch die Dienstbarkeit gesicherten schuldrechtlichen Vereinbarungen dazu führen, dass der Besteller zwar Eigentümer des belasteten Grundstücks bleibt, er jedoch seine Herrschaftsgewalt daran wirtschaftlich gesehen endgültig in vollem Umfang verliert und eine Rückübertragung dieser Herrschaftsgewalt praktisch unmöglich wird.[15]

 

Rz. 25

[Autor/Stand] § 42 GrStG enthält eine spezielle Regelung für die Bemessung der Grundsteuer für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser nach der Ersatzbemessungsgrundlage in den neuen Bundesländern. Der gesamte Abschnitt VI GrStG, der weitere Sonderregelungen für die Grundsteuer in den neuen Bundesländern enthält, wurde im Zuge der Grundsteuerreform mit Wirkung ab 1.1.2025 aufgehoben.[17] Nach § 42 Abs. 4 GrStG ist Steuerschuldner derjenige, dem das Gebäude bei einer Feststellung des Einheitswerts gemäß § 10 GrStG zuzurechnen wäre. Das gilt auch dann, wenn der Grund und Boden einem anderen gehört.

 

Rz. 26– 29

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.03.2021
[3] Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 39 AO Rz. 23.
[4] Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 39 AO Rz. 23.
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.03.2021
[6] BVerwG v. 14.5.2014 – 9 C 1/13; Troll/Eisele, GrStG12, § 10 Rz. 2; Zur Frage des wirtschaftlichen Eigentums bei Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts vgl. FG Köln v. 20.9.2017 – 4 K 801/14, EFG 2018, 6 (Rev. II R 44/17).
[7] Vgl. Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 39 AO Rz. 31.
[8] Zum Nachweis des Treuhandverhältnisses vgl. Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 39 AO Rz. 40.
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.03.2021
[10] Ratschow in Klein15, § 39 AO Rz. 71; Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 39 AO Rz. 50.
[11] Seer/Drüen, StuW 1998, 215.
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.03.2021
[13] RFH v. 24.6.1932 – V A 230/32, RFHE 31, 133.
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.03.2021
[17] Art. 3 Nr. 22 GrStRefG v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1810.
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.03.2021

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