Rz. 1

[Autor/Stand] In jedem Steuergesetz gibt es eine Bestimmung, die festlegt, wer Steuerschuldner ist. § 10 GrStG regelt dies für die Grundsteuer. Die Regelung ist von erheblicher praktischer Bedeutung. Nur dem Steuerschuldner gegenüber kann als Inhaltsadressat die Grundsteuer festgesetzt werden. Davon ist die Frage zu unterscheiden, wer im Innenverhältnis, z.B. nach einem unterjährigen Grundstücksverkauf, die Grundsteuer zahlen muss, oder wer sie letztendlich, z.B. bei Vermietung des Grundbesitzes, wirtschaftlich zu tragen hat. § 10 Abs. 3 (ab 1.1.2025: Abs. 2) GrStG bestimmt mehrere Personen zu Gesamtschuldnern, wenn ihnen der Steuergegenstand gemeinsam zugerechnet wird. Die Vorschrift dient der Klarstellung. Die Gesamtschuldnerschaft folgt bereits aus § 10 Abs. 1 GrStG i.V.m. § 44 AO.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Im System der Grundsteuerfestsetzung erfolgt die Zurechnung des Einheitswerts (ab 1.1.2025: Grundsteuerwert) durch das dafür zuständige Finanzamt. Die Zurechnung bindet die Gemeinde auch für die Bestimmung des Steuerschuldners.[3] Der notwendige Inhalt eines Grundsteuermessbescheids (Grundsteuermessbetrag, der Einheitswert und die Steuermesszahl) bindet auch den Rechtsnachfolger (sog. dingliche Wirkung des Grundsteuermessbescheids).[4] Wird eine Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags nach einer Zurechnungsfortschreibung des Einheitswerts (ab 1.1.2025: Grundsteuerwerts) durchgeführt, beschränkt sich die Neuveranlagung auf die Bestimmung des neuen Steuerschuldners i.S.d. § 10 GrStG; eine geänderte Steuermesszahl kann nur im Rahmen einer Neuveranlagung zur Fehlerbeseitigung Berücksichtigung finden.[5]

[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.03.2021
[3] Vgl. z.B. z.B. VG Dessau v. 21.2.2001 – 2 A 85/00 DE; VG München v. 20.9.2005 – M 10 S 05.2526; VG Gelsenkirchen v. 19.11.2012 – 5 L 1307/12; VG Neustadt (Weinstraße) v. 17.6.2015 – 1 K 1043/14.NW.

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