Rz. 11

[Autor/Stand] Zu den Nachlassaktiva gehören folgende Posten:

  • der gesamte Nachlass des Alleinerben, unabhängig davon, welche Absprachen der Erblasser mit dem Erben über die Verwendung einzelner Nachlassposten getroffen hat[2];
  • die Todesfallentschädigung aus einer zugunsten des Erblassers eingreifenden Kfz-Insassenunfallversicherung[3];
  • die beim Tod des Erblassers ausbezahlte Lebensversicherungssumme – unerheblich von der Höhe der einbezahlten Prämien[4];
  • bei einem Gemeinschafts- oder Oderkonto von Ehegatten (s. § 3 ErbStG Rz. 90) gehört i.d.R. das Guthaben bei der Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs nur zur Hälfte zum steuerpflichtigen Erwerb von Todes wegen, unabhängig davon, aus welchem Vermögensbereich das Guthaben stammt.[5] Nach der Bankpraxis liegt i.d.R. in der Einräumung der Mitberechtigung zu Lebzeiten bereits die Einräumung der vollen Position als Gesamtgläubiger[6], so dass insoweit nur eine vor dem Erbfall liegende freigebige Zuwendung vorliegen kann[7];
  • bei einem Miterben gehört gem. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zum Vermögensanfall sein Anteil am Nachlass entsprechend seiner Erbquote, unabhängig davon, was er bei der Auseinandersetzung endgültig bekommt[8]; Teilungsanordnungen des Erblassers sind i.d.R. unbeachtlich (s. § 3 ErbStG Rz. 97), es sei denn, aus ihnen ergeben sich die Erbquoten der Miterben[9]; der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89b HGB gehört dazu, obwohl dieser erst mit dem Tode des Handelsvertreters konkretisiert wurde[10];
  • bei einem Erbvergleich (s. § 3 ErbStG Rz. 85) galt früher nach der BFH-Rspr. als Vermögensanfall, was vereinbart wurde und nicht um was gestritten wurde. Diese Rechtsprechung hat der BFH mit Urteil vom 4.5.2011[11] aufgegeben. Ein Vergleich ist demnach unbeachtlich, wenn er eine unzweifelhafte erbrechtliche Regelung ändert oder ein nicht bestehendes Erbrecht begründet;
  • Ansprüche nach dem Vermögensgesetz[12] auf Rückübertragung oder Entschädigung;
  • Berücksichtigung von Gewinnansprüchen aus GmbH-Geschäftsanteilen als Kapitalforderung, wenn der Gewinnverteilungsbeschluss bereits vor dem Zeitpunkt des Erbfalls oder der freigebigen Zuwendung gefasst worden war.[13] Beim Erwerb durch Schenkung unter Lebenden gilt dies zudem nur, wenn der Gewinnanspruch gesondert abgetreten worden war (R E 12.3 Abs. 1 ErbStR 2019);
  • Noch nicht erfüllte Gewinnansprüche aus einem Nießbrauch an GmbH-Geschäftsanteilen stehen nach dem Tod des Berechtigten dessen Erben zu (§ 101 BGB) und sind als Erwerb von Todes wegen auch dann zu erfassen, wenn am Besteuerungszeitpunkt die Bilanz der GmbH noch nicht erstellt oder der Gewinnverwendungsbeschluss noch nicht gefasst war (R E 12.3 Abs. 4 ErbStR 2019).
  • der vertragliche Anspruch auf Übertragung eines Grundstücks (s. Rz. 26).
  • Beamtenrechtliche Beihilfeansprüche eines Erblassers sind vererblich. Dies hat das BVerwG mit Urteil vom 29.4.2010 entschieden.[14] Der Umstand, dass diese Ansprüche u.U. auch der Einkommensteuer unterliegen (§ 19 EStG), sofern der Erbe nicht hilfsbedürftig ist i.S.v. § 3 Nr. 11 EStG (§ 24 Nr. 2 EStG)[15], steht der erbschaftsteuerlichen Erfassung nicht entgegen.[16]

Urlaubsabgeltungsansprüche nach § 7 Abs. 4 BUrlG galten bisher als nicht vererblich.[17] Der EuGH hat jedoch entschieden, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nach dem Unionsrecht nicht mit seinem Tod untergeht.[18]

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2023
[4] RFH v. 18.5.1928 – Ve A 832/27, RStBl. 1928, 270.
[5] FG Rh.-Pf. v. 7.7.1994 – 4 K 2118/93, EFG 1995, 125; FG Düsseldorf v. 19.7.1995 – 4 K 7813/91, EFG 1996, 242; weitere Ausführungen s. Geck in Kapp/Ebeling, § 10 ErbStG Rz. 28 ff.
[6] Werkmüller, ZEV 2000, 440.
[9] BFH v. 1.4.1992 – II R 21/89, BStBl. II 1992, 669; s. R E 3.1 Abs. 1 ErbStR 2019.
[10] BFH v. 27.4.1962 – II R 174/60, BStBl. III 1962, 335; s. auch Geck in Kapp/Ebeling, § 10 ErbStG Rz. 13.
[12] S. dazu R E 10.2 ErbStR 2019.
[13] S. auch Geck in Kapp/Ebeling, § 10 ErbStG Rz. 48.
[14] BVerwG v. 29.4.2010 – 2 C 77/08, ZEV 2010, 590.
[15] S. Hartmann, ErbStB 2011, 41.
[18] EuGH v. 6.11.2018 – C-569/16, C-570/16 – Bauer, ErbStB 2019,12 ff. (Esskandari/Bick).

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