rechtskräftig

 

Tatbestand

Der Kl. ist alleiniger Erbe seiner am … verstorbenen Ehefrau, mit der er im gesetzlichen Güterstand gelebt hat.

1985 bis 1987 erzielten der Kl. und seine mit ihm zusammenveranlagte Ehefrau folgende Einkünfte (in DM):

Jahr

Einkunftsart

Ehemann

Ehefrau

1985

Gewerbebetrieb

Selbständige Arbeit

Kapitalvermögen

Vermietung/

Verpachtung

sonstige Einkünfte

1986

Gewerbebetrieb

Selbständige Arbeit

Kapitalvermögen

Vermietung/

Verpachtung

sonstige Einkünfte

1987

Gewerbebetrieb

Selbständige Arbeit

Kapitalvermögen

sonstige Einkünfte

Der Kl. und seine Ehefrau verfügten bis zum Tod der Ehefrau über Konten und Depots in Form sogenannter „Oder-Konten” und „Oder-Depots”, deren Guthaben erst während des Bestehens der Ehe entstanden sind und die am Todestag folgende Höhe hatten:

Bank

Depot Nr. …

… DM

Konto Nr. …

… DM

Konto Nr. …

… DM

Konto Nr. …

… DM

… Bank

Depot Nr. …

… DM

Konto Nr. …

… DM

Über diese Konten und Depots hat die Ehefrau des Kl. nie verfügt.

In seiner Erbschaftsteuererklärung gab der Kl. den Wert des ererbten Vermögens mit 92.540 DM für Grundvermögen, mit 10.00O DM für Hausrat und mit 1.000 DM für Bargeld sowie Nachlaßregelungskosten in Höhe von 13.348 DM an.

Der Bekl. forderte den Kl. auf, anzugeben, inwieweit die Oder-Konten und -Depots seiner Ehefrau oder ihm gehört hätten, und entsprechende Nachweise vorzulegen. Daraufhin wies der Kl. auf seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit und diejenigen seiner Frau aus Gewerbebetrieb von 1985 bis 1987 und darauf hin, daß diese Konten und Depots immer schon in seinem Eigentum gestanden hätten, sie so nur deshalb eingerichtet worden wären, um nur im Falle seines Ausfalles die Bankenvertreter bevollmächtigen zu können. Eine Schenkung sei keineswegs beabsichtigt gewesen. Auch habe seine Frau niemals eine Anweisung zu einer Abhebung von einem dieser Konten unterschrieben. Aus ihren Einkünften hätte kein Vermögen angeschafft werden können.

Dennoch nahm der Bekl. den Kl. mit Erbschaftsteuerbescheid vom … für Erbschaftssteuer in Höhe von … DM in Anspruch, wobei er zu dem steuerpflichtigen Erwerb des Kl. neben den Angaben aus der Erbschaftsteuererklärung auch noch die hälfigen Bestände der o.a. Oder-Konten und -Depots hinzurechnete. Zur Begründung führte der Bekl. aus, daß der Kl. keinen Nachweis eines anderen Beteiligungsverhältnisses erbracht habe, da die Einkünfte aus Kapitalvermögen jeweils zur Hälfte erklärt und festgesetzt worden seien. Wenn auch das Vermögen nur aus den Einkünften des Kl. erzielt worden sein könne, sei davon auszugehen, daß er seiner verstorbenen Ehefrau das Vermögen unentgeltlich zugewendet habe.

Dagegen legte der Kl. fristgerecht Einspruch ein, zu dessen Begründung er ausführte, Oder-Konten, die jeden Kontoinhaber zur Verfügung über das Konto berechtigten, enthielten keine Angabe über die Eigentumsverhältnisse an diesen Konten. Daher seien entsprechend der Verfügung der OFD vom 13.1.1978, S 3810–1–St 22 H, Gemeinschaftskonten von Eheleuten dem Nachlaß der zuerstversterbenden Ehegatten nur dann entsprechend der Auslegungsregel des § 742 BGB zuzurechnen, wenn dieses Beteiligungsverhältnis aufgrund der Steuerakten oder anderer Unterlagen als zutreffend angesehen werden könne. Daß hier nur aus seinen Einkünften Vermögen habe erzielt werden können, habe der Bekl. schon zugestanden.

Der Hinweis auf die Angaben in den Einkommensteuererklärungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehe fehl, weil diese Einkünfte bei Oder-Konten nach Auffassung der Finanzverwaltung immer beiden Ehegatten zur Hälfte zuzurechnen seien. Zudem sei auch eine Zurechnung dieser Einkünfte mit einem anderen Aufteilungsverhältnis für die Einkommensteuer ohne jede Auswirkung.

Mit Einspruchsentscheidung vom … wies der Bekl. den Einspruch als unbegründet zurück, da nach § 10 Abs. 1 S.1 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) als steuerpflichtiger Erwerb des Kl. entsprechend den dafür maßgebenden bürgerlich-rechtlichen Vorschriften der §§ 430, 742 BGB bei Oder-Konten und -Depots infolge der Gesamtgläubigerschaft des Kl. und seiner verstorbenen Ehefrau eine Zurechnung jeweils zur Hälfte zu erfolgen habe.

Letztendlich komme es nicht entscheidend darauf an, woher das Vermögen stamme. Hiervon gehe auch der Große Senat des BFH in seiner Entscheidung vom 27.11.1989, BStBl. 1990 II S. 165, aus, der die hälfige Zurechnung der Oder-Konten bestätigt habe. Auf Grundlage dieser gefestigten Rechtsprechung bliebe daher kein Raum, eine abweichende Zurechnung vorzunehmen, zumal Absprachen der Eheleute im Innenverhältnis für die Zurechnung nicht maßgebend seien.

Selbst wenn aber auf eine derartige Absprache abzustellen wäre, fehlte es hier an einer steuerlich anzuerkennenden Vereinbarung. Dies ergebe sich aus den Einkommensteuererklärungen, in denen beide Eheleute die hälftige Zurechnung der Zinsen erklärt hätten und dadurch zu verstehen gegeben hätten, daß auch im Innenverhältnis die hälftige Zurechnung erfolgen solle. Dies erscheine auch folgerichtig, da der Kl. durch die ...

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