OFD Koblenz, 19.2.2002, S 3900 A - St 53 5

Zuwendungen unter Ehegatten können einen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang darstellen. In vielen Fällen vermag die Erbschaftsteuerstelle den Sachverhalt nur mit Mitwirkung der Veranlagungsstellen und der Außenprüfungsdienste zu erfassen. Aus diesem Grund wurden die angesprochenen Stellen mit Rdvfg. vom 13.7.1999, S 3900 A – St 53 5u.a. angewiesen, über ihnen bekannt gewordene Ehegattenzuwendungen Kontrollmaterial zu übermitteln (siehe S. 11 der genannten Vfg.).

Die Erbschaftsteuer-Finanzämter des Geschäftsbereichs der OFD haben indes festgestellt, dass diesbezügliches Kontrollmaterial in nennenswertem Umfang bisher nicht gefertigt wurde. Zudem hat eine Prüfung des BRH ergeben, dass in mehreren bedeutenden schenkungsteuerlich relevanten Fällen der genannten Art das zuständige FA die gebotene Prüfung der Schenkungsteuerpflicht nicht veranlasst hatte.

Zur Vermeidung von Steuerausfällen wird in diesem Zusammenhang daher nochmals gebeten, künftig auf die Ausfertigung von Kontrollmitteilungen für schenkungsteuerliche Zwecke verstärkt zu achten. Insbesondere ist dabei das erforderliche Augenmerk für die Fälle zu schärfen, in denen Steuerpflichtige ihren nicht einzahlenden Ehegatten die gemeinschaftliche Verfügungsmöglichkeit über Bankkonten und -depots eingeräumt haben.

Die Gemeinschaftskonten und -depots sind nämlich unabhängig von der Herkunft des Geldes bzw. der Wertpapiere grundsätzlich beiden Ehegatten nach der Auslegungsregel des § 430 BGB jeweils zur Hälfte zuzurechnen. Insoweit ist der nicht einzahlende Ehegatte in der Regel bereichert.

 

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