Rz. 62
§ 65 Abs. 2 S. 2 FGO bietet keine Rechtsgrundlage dafür, dem Kläger auch für die sog. Soll-Bestandteile der Klage i. S. d. § 65 Abs. 1 S. 2 FGO[1] eine Ausschlussfrist zu setzen. Insoweit kann jedoch ggf. eine Ausschlussfrist nach § 79b FGO in Betracht kommen. Die Fristsetzung nach § 79b Abs. 1 S. 1 FGO kann gem. § 79b Abs. 1 S. 2 FGO mit einer Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 S. 2 FGO verbunden werden[2]. Zugleich kann auch die Ausschlussfrist für die Vorlage der Vollmacht nach § 62 Abs. 3 S. 3 FGO gesetzt werden[3].
Rz. 63
Nach dem klaren Wortlaut des § 65 Abs. 2 S. 2 FGO ("kann") liegt die Setzung der Ausschlussfrist im Ermessen des Gerichts[4]. Das Gericht hat jedoch schon aus Gründen seiner Prozessfürsorgepflicht[5] auf die Beseitigung des der Klage anhaftenden Mangels hinzuwirken und demgemäß unverzüglich und zeitnah die Ausschlussfrist zu setzen[6]. Dies gilt auch in "Schätzungsfällen"[7]. Auch die Länge der Frist liegt im Ermessen des Gerichts. Bei der Bemessung der Frist hat das Gericht unter Beachtung des Zwecks der Regelung[8] und der Verhältnisse des Einzelfalls einen Ermessensspielraum[9]. I. d. R. wird eine mindestens vierwöchige Ausschlussfrist angemessen sein[10]. Im Rahmen der Ermessensausübung darf der Anspruch des Klägers auf Rechtsschutz, also eine möglichst wirksame Kontrolle von Verwaltungsmaßnahmen durch das Gericht, nicht unnötig erschwert werden[11].
Die Ausschlussfrist kann unmittelbar gesetzt werden, ohne dass zuvor eine "einfache" Frist[12] gesetzt werden muss[13].
Die richterliche Verfügung bedarf der Unterschrift[14]. Dem Kläger ist eine beglaubigte Abschrift bekannt zu geben[15]. Die Verfügung ist gem. § 53 FGO zuzustellen; bei fehlender ordnungsgemäßer Zustellung ist die Ausschlussfrist unwirksam[16].
Rz. 64
Die Konkretisierung des Klagebegehrens hat gegenüber dem Gericht zu erfolgen. Erfolgt sie allein gegenüber der Finanzbehörde, so ist dies zur Fristwahrung nicht ausreichend[17]. Gericht i. d. S. ist das die jeweilige Streitsache entscheidende Prozessgericht, also der jeweils zuständige Senat[18].
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