Rz. 55

Mit der Fristsetzung ist dem Gericht ein Instrument zur Verfahrensbeschleunigung an die Hand gegeben. Die Fristsetzung dient der wirksamen Durchsetzung der dem Kläger obliegenden Verpflichtung, den Inhalt der Klageschrift zu vervollständigen[1] und damit zugleich der möglichst wirksamen Kontrolle der Akte öffentlicher Gewalt[2].

 

Rz. 56

Die Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 FGO ist eine prozessleitende Verfügung des Gerichts, die gem. § 53 Abs. 1, 2 FGO mit der Zustellung[3] wirksam wird[4]. Die Fristsetzung ist als prozessleitende Verfügung gem. § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde anfechtbar, auch wenn das FG durch Beschluss entschieden und eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung erteilt hat[5].

 

Rz. 57

Weist das FG eine Klage durch Prozessurteil als unzulässig ab, weil es – z. B. wegen der Annahme, der Gegenstand des Klagebegehrens sei nicht hinreichend bezeichnet – eine Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 S. 2 FGO zu Unrecht oder nicht wirksam gesetzt hat, so liegt darin ein Verfahrensfehler i. S. v. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO[6]. Eine Verletzung des § 65 Abs. 2 FGO ist vom Kläger schlüssig darzulegen[7]. Bei einer erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde ist im Regelfall gem. § 116 Abs. 6 FGO zu verfahren[8].

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