Rz. 67

Auch die Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 S. 2 FGO ist verlängerbar[1]. Allein der Antrag auf Fristverlängerung oder Aufhebung der Fristsetzung macht die nach § 65 Abs. 2 S. 2 FGO gesetzte Ausschlussfrist nicht hinfällig[2]. Die Fristverlängerung und deren Ablehnung sind prozessleitende Verfügungen, die gem. § 128 Abs. 2 FGO nicht anfechtbar sind[3].

 

Rz. 68

Fristverlängerung ist vom Kläger zu beantragen. Für die Fristverlängerung müssen erhebliche Gründe geltend gemacht werden[4]. Ein konkludenter Antrag auf Fristverlängerung muss zumindest andeutungsweise den Zeitraum erkennen lassen, um den die Frist zu verlängern ist[5]. Der Hinweis auf die erhebliche Arbeitsbelastung durch andere Verfahren ist nicht ausreichend[6]. Diese Gründe müssen gem. § 54 FGO i. V. m. § 224 Abs. 2 ZPO[7] zugleich mit dem Fristverlängerungsantrag glaubhaft gemacht werden. Das bloße Anbieten der Glaubhaftmachung ist nicht ausreichend[8].

 

Rz. 69

Die Fristverlängerung ist vom Kläger rechtzeitig vor Fristablauf zu beantragen, damit das Gericht auch noch vor Fristablauf entscheiden und der Kläger sich auf eine eventuelle Ablehnung einrichten kann[9]. Diese Pflicht zur Bescheidung kann nicht gelten, wenn der Verlängerungsantrag so spät eingeht, dass er nicht mehr beschieden werden oder die noch ausstehende Prozesshandlung nicht mehr erfolgen kann[10]. Zugleich hat die Glaubhaftmachung[11] rechtzeitig zu erfolgen[12]. Ist der Fristverlängerungsantrag so spät beim Gericht eingegangen, dass diesem eine Entscheidung vor Fristablauf nicht möglich war, so muss das Gericht hierüber aber in jedem Fall vor der Entscheidung in der Hauptsache gesondert entscheiden, damit der Antragsteller Gelegenheit hat, zu der Entscheidung und zu den Antragsgründen Stellung zu nehmen und ggf. einen Wiedereinsetzungsantrag[13] zu stellen[14]. Anderenfalls verletzt das Gericht dessen Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Fristverlängerung kann auch nachträglich mit Rückwirkung gewährt werden.

[3] Stöcker, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 65 FGO Rz. 146.
[4] FG Saarland v. 7.12.2004, 1 K 236/04, n. v.; v. Groll, in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 65 FGO Rz. 63.
[6] BFH v. 13.3.2008, III S 48/07 (PKH), n. v.
[9] BFH v. 17.10.2003, IV B 51/02, BFH/NV 2004, 348; BVerwG v. 3.11.1987, 9 C 235/86, NJW 1988, 128.
[10] BFH v. 1.8.1996, XI B 149-150/95, BFH/NV 1997, 131; BFH v. 17.10.2003, IV B 51/02, BFH/NV 2004, 348; FG München v. 7.1.2008, 14 K 672/07, n. v. für einen Antrag, der am Abend des letzten Tags der Frist eingegangen ist.
[11] S. Rz. 68.
[14] BFH v. 1.8.1996, XI B 149-150/95, BFH/NV 1997, 131 m. w. N.; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 65 FGO Rz. 28.

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