Rz. 1

§ 54 FGO regelt im Interesse der Rechtssicherheit[1] den Beginn, die Berechnung sowie die Änderung von Fristen im finanzgerichtlichen Verfahren[2]. Hier gibt es zur Fristberechnung im finanzbehördlichen Verwaltungsverfahren keine inhaltlichen Unterschiede, da durch § 108 Abs. 1 AO ebenfalls auf die Bestimmungen des BGB verwiesen wird.

 

Rz. 2

Eine Frist ist begrifflich ein abgegrenzter, bestimmter oder bestimmbarer Zeitraum, in dem oder nach dessen Ablauf etwas zu tun, zu dulden oder zu unterlassen ist oder etwas getan, geduldet oder unterlassen werden kann, sodass hiervon Rechtsfolgen abhängen (vgl. Schwarz, in Schwarz, AO, § 108 Rz. 2).

 

Rz. 3

Die Einteilung der Fristen kann anhand verschiedener Kriterien erfolgen, z. B.:

  • Gesetzliche Fristen sind Fristen, die unmittelbar durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt sind[3].
  • Richterliche Fristen werden vom Gericht, dem Vorsitzenden oder Einzelrichter gesetzt[4].
  • Verlängerbare Fristen sind grundsätzlich nur die richterlichen Fristen (s. Rz. 17).
  • Ausschlussfristen sind gesetzliche Fristen, bei deren Versäumung der Verlust prozessualer Rechte eintritt.

Rz. 4 einstweilen frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge