Rz. 15

Wenn bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag fehlt, so endet die Frist nach § 188 Abs. 3 BGB mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Diese Regelung gilt bei Schaltjahren entsprechend.

 
Praxis-Beispiel
 
Tag der Bekanntgabe: 30.1.
Fristanfang der Monatsfrist: 31.1.
Fristablauf: 28.2.

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