Rz. 15
Wenn bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag fehlt, so endet die Frist nach § 188 Abs. 3 BGB mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Diese Regelung gilt bei Schaltjahren entsprechend.
Tag der Bekanntgabe: | 30.1. |
Fristanfang der Monatsfrist: | 31.1. |
Fristablauf: | 28.2. |
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