Rz. 1

Für die Organisation der FG und des BFH gelten §§ 21a–21i GVG, die das Präsidium und die Geschäftsverteilung der Senate[1] regeln. Durch diese Verweisung wird sichergestellt, dass in allen Gerichtszweigen[2] eine einheitliche Gerichtsverfassung vorliegt.[3]

 

Rz. 2

Die Regelungen sichern den Anspruch auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG.[4] Nach § 16 GVG darf für keine Person oder Sache ein Ausnahmegericht eingerichtet und niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Dieser Anspruch auf den gesetzlichen Richter erfordert, dass eine gerichtliche Entscheidung nur von denjenigen Richtern getroffen werden darf, die in einer vorab erstellten allgemeinen Norm zur Mitwirkung an der Entscheidung vorgesehen sind.[5] Der gesetzliche Richter i. d. S. ist nicht nur das nach allgemeinen Kriterien im Voraus bestimmte jeweilige zuständige Gericht oder der jeweilige Senat als Spruchkörper des zuständigen Gerichts, sondern auch das einzelne zur Entscheidung berufene Senatsmitglied.[6] Dies gilt auch für die ehrenamtlichen Richter.[7]

 

Rz. 3

Die unvorschriftsmäßige personelle Besetzung des erkennenden Gerichts ist damit grundsätzlich ein Verfahrensmangel (Rz. 15ff.), der, wegen der Bedeutung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Rz. 2), als unverzichtbar[8] anzusehen ist. Auf die ordnungsmäßige Besetzung des Gerichts kann nicht verzichtet werden.[9]

[1] § 5 FGO Rz. 1, § 10 FGO Rz. 2 zur Senatsverfassung.
[3] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 4 FGO Rz. 1.
[6] BVerfG v. 24.3.1964, 2 BvR 42, 83, 89/63, BVerfGE 17, 294, 298; BVerfG v. 3.2.1965, 2 BvR 166/64, BVerfGE 18, 344, 349; BVerfG v. 16.2.2005, 2 BvR 581/03, BFH/NV Beilage 2005, 367.

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