Rz. 36

Das FG kann bei der unzulässigen Klage (s. Rz. 33) das Klageverfahren durch Beschluss aussetzen [1]. Die Entscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts[2]. Hierdurch kann das FG der jeweiligen prozessualen Situation Rechnung tragen und der Behörde die Möglichkeit einräumen, die ausstehende Einspruchsentscheidung (s. Rz. 31) bzw. den Verwaltungsakt (s. Rz. 32) zu erlassen. Es besteht aber keine Aussetzungspflicht[3].

Bei der Ermessensausübung, deren leitende Erwägungen in der Urteilsbegründung darzustellen sind (s. Rz. 38), ist zu beachten, dass die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage wegen der im Tatbestand des § 46 Abs. 1 S. 1 u. 2 FGO verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe, u. a. "in angemessener Frist" und "zureichender Grund" (s. Rz. 2), vom Kläger zumeist nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann und die verfrühte Klageerhebung nicht zu seinen Lasten gehen sollte. Unter Beachtung des durch Art. 19 Abs. 4 GG gesicherten Rechtsanspruchs auf zeitnahen Rechtsschutz (s. Rz. 1; Vor § 1 FGO Rz. 2) wird deshalb eine Aussetzung des Klageverfahrens als Korrektiv hierzu regelmäßig geboten sein[4]. Die unzulässige Klage kann damit in die Zulässigkeit hineinwachsen (s. Rz. 20; Bedenken bei v. Groll, in Gräber, FGO § 46 Rz. 15).

 

Rz. 37

Die Aussetzung nach § 46 Abs. 1 S. 3 FGO darf nur befristet erfolgen[5], wobei diese Aussetzungsfrist allerdings verlängerbar ist. Bleibt die Behörde über die gesetzte Frist hinaus weiter untätig, obgleich eine Einspruchs- und Klagebegründung vorliegt, die eine Sachentscheidung ermöglicht, so wird die Untätigkeitsklage zulässig[6].

 

Rz. 38

Der Aussetzungsbeschluss ist mit der Beschwerde anfechtbar[7]. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeit der Aussetzung ist das Datum des Beschlusses[8]. Der BFH überprüft die Ermessensausübung auf einen Missbrauch und Ermessensfehler hin. Die Beschwerde ist unbegründet, wenn die der Aussetzung zugrunde liegenden Erwägungen sachdienlich sind[9]. Die regelmäßig gebotene (s. Rz. 36) Aussetzung aus Gründen der Prozessökonomie ist stets sachdienlich[10].

Nach Ablauf der Aussetzungsfrist (s. Rz. 37) besteht für die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses kein Rechtsschutzbedürfnis mehr und über die Rechtmäßigkeit kann auch nicht entsprechend § 100 Abs. 1 S. 4 FGO im Rahmen eines Fortsetzungsfeststellungsverfahrens entschieden werden[11].

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