Rz. 1

Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG (s. Vor § 1 FGO Rz. 2) umfasst den Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit (vgl. BVerfG v. 14.2.1992, 2 BvR 1443/91, HFR 1992, 728; s. Vor § 1 FGO Rz. 19). Erforderlich ist also ein Rechtsschutz, wenn die Behörde ihrer Pflicht nicht nachkommt, das Verwaltungsverfahren zügig abzuwickeln[1]. Die Verletzung dieses Beschleunigungsgebots eröffnet die Möglichkeit zur Erhebung der Untätigkeitsklage nach § 46 FGO. Diese gewährleistet zusammen mit dem außergerichtlichen Rechtsbehelf des Untätigkeitseinspruchs nach § 347 Abs. 1 S. 2 AO den umfassenden gerichtlichen Rechtsschutz bei Untätigkeit der Behörde im Verwaltungsverfahren (s. den Überblick Vor § 1 FGO Rz. 16). Diese beiden Rechtsbehelfe sind ein Druckmittel, um die Behörde mithilfe des Gerichts zum Tätigwerden zu veranlassen (zum Rechtsschutz bei Untätigkeit des Gerichts s. Vor § 1 FGO Rz. 16e).

 

Rz. 2

Die durch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe in § 46 FGO verbleibende Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Zeitpunkts, wann die Klage zulässig ist (s. Rz. 18), verletzt nicht Art. 19 Abs. 4 GG[2]. Ebenso führt die auch hier vertretene Rechtsauffassung bei doppelter Untätigkeit (s. Rz. 7a, 32) nicht zu einer unzumutbaren Einschränkung der Möglichkeiten zur Erlangung effektiven Rechtsschutzes[3].

Rz. 3 bis 6 einstweilen frei

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