Entscheidungsstichwort (Thema)

Untätigkeitsklage

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage erschweren den Weg zu den Finanzgerichten nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise.

 

Normenkette

FGO § 46 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 13.05.1970; Aktenzeichen VII B 1/68)

 

Gründe

Art. 19 Abs. 4 GG ist nicht verletzt. Die in § 46 Abs. 1 FGO enthaltenen Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage erschweren den Weg zu den Finanzgerichten nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise (vgl. BVerfGE 10, 264 [268]).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1692444

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