Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung der Monatsfrist

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine unzumutbare, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigende Erschwerung des Zugangs zu den Gerichten kann nicht in dem Umstand gesehen werden, daß in bestimmten Fällen die Monatsfrist zur Einlegung eines Rechtsmittels geringfügig verkürzt ist, z.B. im Falle der Zustellung am 28.2. Fristende am 28.3. und nicht am 31.3..

 

Normenkette

BGB § 188; GG Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 20.12.1977; Aktenzeichen VIII R 179/74)

 

Gründe

Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet den Rechtsweg nur im Rahmen der jeweils geltenden Prozeßordnungen. Mithin kann die Anrufung der Gerichte von der Erfüllung der in den Prozeßordnungen vorgesehenen formalen Voraussetzungen abhängig gemacht werden, insbesondere kann die Einhaltung bestimmter Fristen gefordert werden (BVerfGE 10, 264 [267f.]; 9, 194 [199f.]). Erst wenn durch solche gesetzliche Voraussetzungen der Weg zu den Gerichten in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert würde, wären sie mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unvereinbar (BVerfGE 10, 264 [268]; 40, 272 [2751). Eine derartige unzumutbare, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigende Erschwerung des Zugangs zu den Gerichten kann in dem Umstand, daß in bestimmten Fällen die Monatsfrist zur Einlegung eines Rechtsmittels geringfügig verkürzt ist, nicht gesehen werden. Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, da die Beschwerdeführer im Rahmen der geltenden Prozeßordnung die Möglichkeit hatten, sich zu den den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegenden Tatsachen und Sachverhalten zu äußern. Weitere verfassungsrechtliche Bedenken gegen die angegriffenen Entscheidungen und gegen § 188 BGB sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1621163

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