Rz. 25

Die Übergabe an die Ersatzpersonen führt zur Zustellung, auch wenn diese keine Empfangsvollmacht hatten. Das Gesetz geht typisierend davon aus, dass der Empfänger bei der Übergabe der Sendung an die Ersatzpersonen das Schriftstück erhält, auch wenn keine Empfangsvollmacht besteht.[1] Die in § 178 Abs. 1 ZPO genannten Personen sind verpflichtet, das Schriftstück entgegenzunehmen. Tun sie dies nicht, gilt die Annahme als unberechtigt verweigert, was die Wirkungen der Zustellung auslöst.[2] Eine dem § 178 ZPO entsprechende Zustellung ist auch dann wirksam, wenn der Adressat das Schriftstück tatsächlich nicht erhält, etwa weil die Ersatzperson es verliert oder es aus sonstigen Gründen nicht übergibt.[3] Ob und wann der Zustellungsempfänger das Schriftstück tatsächlich erhält, ist ohne Bedeutung.

 

Rz. 26

Aus der Zustellungsurkunde muss sich bei der Ersatzzustellung ergeben, dass eine Zustellung an Ersatzpersonen stattgefunden hat und aus welchen Gründen dies geschehen ist. Die Ersatzperson muss identifizierbar angegeben sein. Ist das nicht der Fall, ist die Zustellung unwirksam. Eine fehlerhafte Bezeichnung der Ersatzperson schadet aber nicht, wenn diese trotz des Fehlers eindeutig identifizierbar ist.[4] Weist die Zustellungsurkunde diese Angaben nicht aus, ist die Zustellung fehlerhaft; es besteht jedoch die Möglichkeit der Heilung nach § 8 VwZG.[5] Gleiches gilt, wenn die Ersatzzustellung zwar beurkundet wurde, die Beurkundung aber unrichtig ist, weil der Zustellungsempfänger unrichtig als von der Wohnung abwesend bezeichnet oder an die Ehefrau außerhalb der Wohnung zugestellt wurde.[6]

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