Tatbestand

Streitig ist, ob der Klägerin die angefochtenen Steuerbescheide durch förmliche Zustellung wirksam bekanntgegeben worden sind, und ob diese Bescheide nichtig sind.

Dem Beklagten war ausweislich der Einkommensteuerakte bekannt, daß die Klägerin in den Streitjahren Eigentümerin des Mietwohngrundstücks … in … (Einheitswert: … DM) war. Aufgrund von Mitteilungen der Bewertungsstelle erfuhr der Veranlagungsbezirk des weiteren, daß die Klägerin im Laufe des Jahres 1991 drei Mietwohngrundstücke mit einem Einheitswert von insgesamt … DM erworben hatte. Nachdem mehrere Aufforderungen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für 1990 – die letzte unter Androhung von Zwangsgeld vom 21.2.1992 – fruchtlos blieben, erließ der Beklagte am 9.10.1992 für 1989 und 1990 jeweils einen Einkommensteuerbescheid, in denen er die Besteuerungsgrundlagen wie folgt schätzte:

1989

1990

Einkünfte aus Kapitalvermögen

… DM

… DM

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

… DM

… DM

zu versteuerndes Einkommen

… DM

… DM

festgesetzte Einkommensteuer (Grundtabelle)

… DM

… DM

Des weiteren erließ der Beklagte einen geschätzten Vermögensteuerbescheid auf den 1.1.1992, in dem er unter Ansatz der o. g. Einheitswerte, eines geschätzten Kapitalvermögens von … DM und unter Abzug von Kapital- und Rentenschulden „lt. Vertrag” auf ein steuerpflichtiges Vermögen von … DM eine Vermögensteuer von … DM festsetzte.

Für die erstgenannten Einkommensteuerbescheide sowie des weiteren auch für den Vermögensteuerbescheid verfügte der Sachbearbeiter des Beklagten die Zustellung mit Postzustellungsurkunde –PZU–.

Über den Zustellvorgang hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide weist die PZU folgenden Inhalt auf: Als Geschäftsnummer des Beklagten ist angegeben: „…. EStB 89 + 90 ….”. Im Teil B hat der Postbedienstete durch seine Unterschrift bestätigt, er habe die Empfängerin der Sendung nicht angetroffen und eine schriftliche Benachrichtigung über die vornehmende Niederlegung „- wie bei gewöhnlichen Briefen üblich – in den Hausbriefkasten eingelegt.” Ein weiterer Postbediensteter hat am 10.10.1992 durch seine Unterschrift bestätigt, das o. g. Schriftstück beim Postamt D durch Niederlegung zugestellt zu haben.

Die Einkommensteuerbescheide 1989 und 1990 wurden beim o. g. Postamt nicht abgeholt und wurden sodann dem Beklagten zurückgesandt.

Hinsichtlich der verfügten Zustellung des Vermögensteuerbescheides vom 28.9.1992 hat ein Postbediensteter, nach Auskunft der Deutschen Post AG der Zeuge F, unter Beifügung des Datums 29.9.1992 und seiner Unterschrift vermerkt, er habe den Empfänger der Sendung selbst in der Wohnung nicht angetroffen. Daher habe er die Sendung dort dem zu seiner Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen/im Dienste der Familie stehenden Erwachsenen „….” unter der Zustellanschrift übergeben. Die PZU trägt als Geschäftszeichen die Bezeichnung „…. VStB 1.1.92 ….”.

Mit Schreiben vom 14.12.1992 meldete sich für die Klägerin ein steuerlicher Berater. Dieser trug vor, die Klägerin habe eine „Mahnung vom 01.12.1992 zur Einkommensteuer 1989 und 1990 und zur Vermögensteuer IV/92” erhalten. Dies sei ihr unverständlich, da sie die der Mahnung zugrunde liegenden Bescheide nicht erhalten habe.

Dieses Schreiben wurde vom Beklagten als Einspruch gegen die drei o. g. Bescheide gewertet. Im Zuge der Erörterung dieser Einsprüche wies der Beklagte auf die seiner Ansicht nach versäumte Einspruchsfrist hin. Die Klägerin trug an Amtsstelle vor, daß sie weder die Mitteilung über die Niederlegung noch die Steuerbescheide erhalten habe. Auch sei die PZU vom 29.9.1992 falsch, da darin ein falscher Vorname ausgewiesen sei.

Auf Nachfrage teilte die damalige Deutsche Bundespost mit Schreiben vom 16.7.1993 – u. a. – mit, daß beim Postzustellungsauftrag vom 29.9.1992 dem Zusteller- einem Vertreter – ein Fehler unterlaufen sei. Der erwachsene Hausgenosse heiße mit Vornamen nicht …., sondern … .

Am 12.03.1993 gab die Klägerin Einkommensteuererklärungen für 1989 und 1990 ab. Darin erklärt sie Mieteinkünfte aus dem Haus … in Höhe von … DM (1989) bzw. … DM (1990); die jeweilige Anlage KSO enthält keinerlei Eintragungen außer der Unterschrift der Klägerin.

Der Beklagte verwarf die o. g. Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 3.1.1994 als unzulässig.

Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, die streitbefangenen Steuerbescheide seien wirksam zugestellt worden. Daher seien die Einspruchsfrist versäumt und die Einsprüche verspätet eingelegt worden.

Hinsichtlich der Zustellung durch Niederlegung sei der Beweis der Unrichtigkeit der PZU als öffentlicher Urkunde nur mit einem Gegenbeweis zu führen. Dazu reiche das Vorbringen nicht aus, es sei kein Benachrichtigungsschein gefunden worden.

Hinsichtlich der PZU über die Aushändigung des Vermögensteuerbescheides sei die Verwechslung des zweiten Vornamens des Ehemannes der Klägerin ohne Bedeutung, da nach Lage der Akten nicht erkennbar sei, daß eine Verwechslung mit einer dritten Person möglich sein könne.

Wiedereinsetzungsgründe seien nicht ersich...

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