Rz. 37

Auch der weitere Rechtsschutz gegen Fehler der Bediensteten des unterstützenden FA richtet sich gegen das FA, in dessen Namen das Verwaltungshandeln und der Verwaltungsakt ergeht. Dies ist das örtlich zuständige (unterstützte) FA. Bei dieser Behörde ist nach § 357 Abs. 2 S. 1 AO etwa auch ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegen den erlassenen Verwaltungsakt anzubringen.[1] Ebenso wäre dieses FA auch als Beklagter[2] im Rahmen eines finanzgerichtlichen Verfahrens zu bezeichnen. Es ist auch bei der Unterstützung nach § 29a AO unverändert die Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat und damit nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 FGO passiv legitimiert ist.

 

Rz. 38

Gegen eine Anordnung der weisungsbefugten Landesbehörde (Rz. 16f.) nach § 29a AO als vorbereitende Verfahrenshandlung stehen dem Stpfl. mangels Außenwirkung als Verwaltungs- oder Realakt (Rz. 21a) dementsprechend keine Rechtsmittel zu.[3] Der Rechtsschutz findet allein gegen das Verwaltungshandeln des unterstützenden FA statt. Das diesbezügliche Verwaltungshandeln ist aber dem unterstützten FA zuzurechnen (Rz. 33ff.), so dass sich auch der Rechtsschutz des Stpfl. allein gegen dieses richtet.[4]

 

Rz. 39

Ob oder inwieweit dabei inzident auch eine Überprüfung des Verwaltungsakts unter dem Gesichtspunkt der zutreffenden Anwendung der Regelung des § 29a AO erfolgen kann[5], ist streitig. M. E. ist das aber nur insoweit der Fall, wie sich ein Verstoß im materiellen Regelungsgehalt des dem unterstützten FA zuzurechnenden Verwaltungsakts niederschlägt (vgl. Rz. 34, 38).

 

Rz. 40

Hier ist auch der Rechtsgedanke aus § 20 Abs. 3 FVG heranzuziehen (Rz. 36b). Im Außenverhältnis wird das unterstützte FA schon nicht eigenverantwortlich hoheitlich tätig.[6] Damit ergibt sich im Außenverhältnis auch keine Verantwortungsverschiebung.

 

Rz. 41

Eine Rechtsschutzverkürzung zu Lasten des Stpfl. ergibt sich durch die Unterstützungsleistung nicht.[7]

 

Rz. 42

Die von einer verwaltungsinternen Anordnung nach § 29a AO betroffenen Behörden sind selbst nicht befugt, gegen diese Anordnung oder deren Folgen Rechtsmittel einzulegen.[8]

[1] Ebenso Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 29a AO Rz. 23; Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 29a AO Rz. 35.
[3] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 29a AO Rz. 23; Heller/Kniel, NVwZ 2019, 935, 935; Klein/Rätke, AO, 15. Aufl. 2020, § 29a Rz. 2; Krömker, in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, § 29a AO Rz. 6; Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 29a AO Rz. 33; Mues, in Gosch, AO/FGO, § 29a AO Rz. 35.
[4] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 29a AO Rz. 23; Krömker, in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, § 29a AO Rz. 6; Mues, in Gosch, AO/FGO, § 29a AO Rz. 35.
[5] So Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 29a AO Rz. 35 m. w. N.
[6] Schmieszek, in HHSp, AO/FGO, § 20 FVG Rz. 13.
[7] Kritisch Mues, in Gosch, AO/FGO, § 29a AO Rz. 29ff.
[8] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 29a AO Rz. 24; Klein/Rätke, AO, 15. Aufl. 2020, § 29a Rz. 2; Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 29a AO Rz. 34; Mues, in Gosch, AO/FGO, § 29a AO Rz. 36.

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