Rz. 16

Die Ermessensentscheidung über eine Maßnahme nach § 29a AO trifft die weisungsbefugte Landesbehörde. Dies ist qua Gesetz zunächst die oberste Landesfinanzbehörde. Diese ist in § 6 Abs. 2 Nr. 1 AO i. V. m. den Regelungen des FVG definiert. Als oberste Landesbehörde bezeichnet § 2 Abs. 1 FVG die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde. In der Regel ist dies das Landesfinanzministerium bzw. der Senator für Finanzen. Es kann aber auch ein zusammengesetztes Ressort sein oder – wie in Hamburg – der Senat, der die Anordnungsbefugnis für neue Funktionen aber durch Senatsanordnung auf den Finanzsenator übertragen darf.[1]

 

Rz. 17

Oberfinanzdirektionen[2] oder Landesfinanzbehörden[3], als von einigen Ländern anstelle der Oberfinanzdirektionen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 FVG errichtete Landesoberbehörden oder Landesmittelbehörden[4], die deren Leitungsaufgaben übernehmen[5], sind dagegen nur anordnungsbefugt für eine Unterstützungsmaßnahme nach § 29a AO, wenn sie mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe von der obersten Landesfinanzbehörde beauftragt wurden. Die Art dieser Beauftragung ist im Gesetz nicht bestimmt. Es bedarf also keines formalen Rechtssetzungsaktes.

 

Rz. 18

Soweit Länder vollständig auf Mittelbehörden verzichten, entfallen die Delegationsbefugnisse. Die Aufgaben der Mittelbehörde werden in diesen Ländern von der obersten Landesfinanzbehörde mit erfüllt.[6]

[1] § 2 FVG Rz. 5; Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 29a AO Rz. 11 m. w. N.
[4] § 2 Abs. 1 Nr. 3 FVG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2020 v. 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge