Rz. 4

§§ 1 und 2 FVG geben die Dreistufigkeit des Aufbaus der Finanzverwaltung des Bundes und der Länder wieder, von der bereits Art. 108 Abs. 1, 2 GG grundsätzlich ausgeht. Oberste Bundesfinanzbehörde ist das BMF. Wird das BMF vorübergehend oder auf Dauer mit einem anderen Bundesressort zusammengefasst (so in der Vergangenheit mit dem Bundesministerium für Wirtschaft geschehen) oder einem anderen Ressort angegliedert, so ist das für die Finanzen zuständige Ministerium die oberste Bundesbehörde. Drei selbstständige Oberbehörden gehören sodann nach der Aufzählung in § 1 Nr. 2 FVG neben den drei eigentlichen Stufen der obersten Behörden, Mittelbehörden und örtlichen Behörden zur Bundesfinanzverwaltung. Ihre Aufgaben und ihr Sitz ergeben sich gem. Art. 87 Abs. 3 GG und § 4 FVG aus dem FVG oder anderen Bundesgesetzen.

 

Rz. 5

Als oberste Landesbehörde bezeichnet § 2 Abs. 1 FVG nicht das Landesfinanzministerium, sondern die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde. In einigen Bundesländern ist das Finanzressort mit anderen Ressorts zusammengefasst (z. B. im Saarland). In den Stadtstaaten Berlin und Bremen ist der Senator für Finanzen oberste Landesfinanzbehörde, während in Hamburg nach der Hamburgischen Verfassung der Senat oberste Landesbehörde ist, die Funktionen jedoch durch einzelne Senatsanordnungen auf den Finanzsenator übertragen hat bzw. bei neuen Zuständigkeiten für die obersten Landesbehörden überträgt. § 2 Abs. 2 FVG räumt den Ländern die Möglichkeit ein, durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung oder nach Delegation durch die zuständige oberste Landesbehörde ein Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung als Teil der obersten Landesbehörde, als Oberbehörde oder Teil einer solchen, als Teil der insoweit errichteten Oberfinanzdirektion oder als Teil eines Finanzamts einzurichten. Hiervon haben die Länder in sehr unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht. Nach § 2 Nr. 2 FVG zulässige Landesoberbehörden haben einige Bundesländer errichtet, in denen Oberfinanzdirektionen mit Landesabteilungen nicht mehr bestehen. Sitz und Aufgaben solcher Landesoberbehörden richten sich gem. § 6 FVG nach Landesgesetz oder der Bestimmung der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde.

 

Rz. 6

Gemeinsame Mittelbehörde waren früher regelmäßig die Oberfinanzdirektionen. Bis zum 31.12.2007 gab es nur noch wenige dieser gemeinsamen Mittelbehörden (z. B. OFD Hannover). Mit der Herausnahme des Bundesteils aus den gemeinsamen Oberfinanzdirektionen und der Bildung von Bundesfinanzdirektionen durch das Zweite Gesetz zur Änderung des FVG v. 13.12.2007[1] mit Wirkung ab 1.1.2008 ist keine gemeinsame Oberfinanzdirektion mehr vorhanden. In einer Reihe von Ländern bestehen nach wie vor Oberfinanzdirektionen ausschließlich mit einer oder zwei Landesabteilungen. Es kommt auch vor, dass in Bundesländern keine Oberfinanzdirektion als Mittelbehörde mehr vorhanden ist. Dann werden die Aufgaben, die früher üblicherweise von einer Mittelbehörde erledigt wurden, von der obersten Landesbehörde oder einer Landesoberbehörde erfüllt.

Als örtliche Behörden werden die in § 1 Nr. 4 FVG aufgezählten Bundesbehörden, also die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen (Zollämter; bis 31.12.2007 auch: Zollkommissariate) und die Zollfahndungsämter, als Bundesbehörden sowie die Finanzämter als Landesbehörden tätig. Dabei braucht die örtliche Behörde nicht die Bezeichnung "Finanzamt" zu tragen. So ist eine "Großbetriebsprüfungsstelle" als selbstständige örtliche Finanzbehörde zulässig. Diese kann auch ein besonderes Finanzamt sein[2]. Für den Bereich der Landesfinanzverwaltung erlaubt § 2 Abs. 3 FVG – neben § 2 Abs. 2 FVG für die Einrichtung eines Rechenzentrums der Landesfinanzverwaltung –, dass durch Rechtsverordnung der Landesregierung für Kassengeschäfte andere örtliche Landesbehörden zu Landesfinanzbehörden bestimmt werden[3]. Das sind häufig bereits für andere Bereiche außerhalb der Finanzverwaltung vorhandene oder dort besonders gegründete Landesbehörden, denen aus Gründen der Rationalisierung und Zentralisierung Kassengeschäfte übertragen werden. Nicht hierzu gehören besondere Kassen-(Erhebungs-)Finanzämter, da diese als Finanzämter ohnehin bereits örtliche Finanzbehörden sind.

Andere in §§ 1 und 2 FVG nicht aufgezählte Behörden dürfen nicht als Finanzverwaltungsbehörden des Bundes oder eines Landes tätig sein. Insbesondere können Gemeindefinanzbehörden keine Bundes- oder Landesfinanzbehörden sein. Sie können lediglich durch Gesetz für Hilfsaufgaben zu örtlichen Landesfinanzbehörden gemacht werden[4].

[1] BGBl I 2007, 2897.
[3] Zu den Bundes- und Landeskassen bei Mittelbehörden vgl. § 10 FVG.
[4] Vgl. z. B. durch § 39 Abs. 6 S. 2 EStG für die Ausstellung der LSt-Karten.

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