Rz. 36a

Im Regelfall ist Verantwortlicher i. S. v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO die im Einzelfall sachlich und örtlich zuständige Finanzbehörde. In den Fällen des § 29a AO ist und bleibt das unterstützte FA örtlich zuständig; es wird nicht das unterstützende FA die für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Maßnahmen verantwortliche Behörde.[1]

 

Rz. 36b

Soweit die Aufgabenverantwortlichkeit im Rahmen der Wahrnehmung der unterstützenden Tätigkeiten beim unterstützenden FA liegt, verrichtet dieses FA Hilfstätigkeiten. Nach Darstellung der Finanzverwaltung nimmt das unterstützende FA lediglich technische Hilfstätigkeiten i. S. d. § 20 Abs. 3 FVG für das unterstützte FA wahr.[2] Die Reduzierung auf "technische" Hilfstätigkeiten i. S. der Beispielsaufzählungen des § 20 Abs. 3 S. 3 FVG[3] kann zwar für einen Teil der möglichen Unterstützungsmaßnahmen zutreffend sein. Im Hinblick auf die gesamte Palette der Möglichkeiten, die § 29a AO eröffnet, erscheint diese gedankliche Reduzierung des Anwendungsbereichs aber als zu einschränkend. Zudem regelt § 20 FVG die Zusammenarbeit von Bund und Ländern im IT-Bereich und dient der Effektivitätssteigerung durch Normierung von länderübergreifenden Kooperationspflichten.[4] Die unterstützenden Aufgaben und deren Anweisungsbefugnis nach § 20 FVG sollen aber ihrerseits dem gleichmäßigen und effizienten Gesetzesvollzug dienen.[5] Eine Verschiebung von Entscheidungszuständigkeiten ist damit gleichfalls nicht verbunden.[6] Das zeigt die deutliche Regelungsnähe zu § 29a AO. Vom Sinn der Regelung, insbesondere der Verantwortungszuweisung in § 20 Abs. 3 S. 4 und 5 FVG, kann man dieser Einstufung deshalb vom Rechtsgedanken her folgen, auch wenn die Regelung wohl nur entsprechend angewandt werden kann.

 

Rz. 36c

Stellen, die nach § 20 Abs. 3 FVG (vgl. dazu Rz. 36b) technische Hilfstätigkeiten für die sachlich und örtlich zuständige Finanzbehörde erbringen, sind nicht Verantwortlicher i. S. d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Das gilt auch für die Hilfstätigkeiten im Rahmen von Anordnungen nach § 29a AO. Das unterstützende FA ist Auftragsverarbeiter i. S. d. Art. 4 Nr. 8 DSGVO.[7]

[1] BMF v. 13.1.2020, IV A 3 – S 0030/19/10017:004, BStBl I 2020, 143 Rz. 14; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 29a AO Rz. 21a; Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 29a AO Rz. 32.
[2] BMF v. 13.1.2020, IV A 3 – S 0030/19/10017:004, BStBl I 2020, 143 Rz. 14.
[3] Zur rechtlichen Einstufung der Regelung Schmieszek, in HHSp, AO/FGO, § 20 FVG Rz. 12.
[4] Schmieszek, in HHSp, AO/FGO, § 20 FVG Rz. 4.
[5] Schmieszek, in HHSp, AO/FGO, § 20 FVG Rz. 5.
[6] Schmieszek, in HHSp, AO/FGO, § 20 FVG Rz. 10.
[7] BMF v. 13.1.2020, IV A 3 – S 0030/19/10017:004, BStBl I 2020, 143 Rz. 14; vgl. Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 29a AO Rz. 21a; Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 29a AO Rz. 32.

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