Rz. 24

Da die Fachaufsicht bei der Amtsleitung des unterstützten FA verbleibt (vgl. Rz. 14, 34, 36b), kann sich zunächst die Frage nach der Bedeutung übereinstimmender sachlicher Zuständigkeit zwischen unterstütztem und unterstützendem FA stellen. Zunächst einmal ist auch für die Frage der ermessensgerechten Unterstützungszuweisung maßgebend, dass § 29a AO keine Sonderregelung oder Änderungskompetenz im Bereich der sachlichen Zuständigkeit schafft. Diese ist nach § 16 AO in den Vorschriften des FVG geregelt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Für die Konzentration der sachlichen Zuständigkeit im Steuerstraf- und Bußgeldverfahren enthält § 387 Abs. 2 AO eine besondere Ermächtigung, da hier die FÄ die Stellung der Staatsanwaltschaft haben.[1]

 

Rz. 25

Für die Anwendbarkeit des § 29a AO muss das unterstützende FA die gleiche sachliche Zuständigkeit haben, wie das unterstützte FA. Dies gilt für den Zuständigkeitsbereich von Sonder-FÄ nach § 17 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 FVG ebenso, wie für nach § 17 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 FVG geschaffene finanzamtsübergreifende Sonderzuständigkeiten.

Die Konzentration der Erledigung einzelner Aufgaben, der Verwaltung einzelner Steuern oder besonderer steuerlicher Bereiche oder Gruppen bei einem FA für eine Mehr- oder Vielzahl von FÄ hat sich als äußerst zweckmäßig erwiesen.[2] Übertragungen erfolgen durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung entsprechend der gesetzlichen Ermächtigung aus § 17 Abs. 2 S. 3 FVG. Dabei kann die Landesregierung die Ermächtigung für derartige Aufgabenbestimmungen nach § 17 Abs. 2 S. 4 FVG durch Rechtsverordnung auf die oberste Landesfinanzbehörde übertragen. Jedenfalls liegt der Zuweisung einer sachlichen Zuständigkeit eine geordnete Spezialisierungsentscheidung zugrunde.

 

Rz. 26

In einer Reihe von Ländern ist etwa die Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer, die Besteuerung Körperschaftsteuerpflichtiger, die Groß- und Konzernbetriebsprüfung oder die Steuerfahndung zentralisiert worden.[3] Gleiches gilt auch für die Lohnsteueraußenprüfung oder die Spielbankenabgabe. Die an sich örtlich zuständigen FÄ verlieren durch solche Anordnungen insoweit bereits ihre sachliche Zuständigkeit.[4] Demgegenüber erweitert sich für die FÄ, denen die Erweiterung der Zuständigkeit durch Rechtsverordnung übertragen wird, (lediglich) die örtliche Zuständigkeit.

 

Rz. 27

Das Erfordernis gleicher sachlicher Zuständigkeit von unterstütztem und unterstützendem FA ist schon dem Wortlaut des § 29a AO zu entnehmen.[5] Die Norm spricht von der Unterstützung des örtlich zuständigen FA. Auch wenn zur gleichgerichteten sachlichen Zuständigkeit des unterstützenden FA keine ausdrückliche Regelung getroffen wurde, ergibt sich diese Notwendigkeit nicht nur aus dem Sachzusammenhang, sondern auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Wie die Gesetzesbegründung ausführt, dient die Flexibilisierung der kontinuierlichen, zügigen und dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung entsprechenden Behandlung der Steuerfälle.[6] Dies ist aber nur dann gewährleistet, wenn die Bediensteten des übernehmenden FA in gleicher Weise qualifiziert und erprobt sind, wie dies beim (örtlich und) sachlich zuständigen FA der Fall ist. Das setzt aber gleiche sachliche Zuständigkeit der beiden FÄ für die vorzunehmende Aufgabenzuweisung voraus. Soweit weitergehend für den Fall des vorhergehenden Übergangs der sachlichen Zuständigkeit vom unterstützenden auf das unterstützte FA vertreten wird, hier sei die Anordnung einer Unterstützungsmaßnahme nach § 29a AO ausnahmsweise trotz auseinanderfallender sachlicher Zuständigkeit vertretbar[7], wird dies – trotz sinnhafter Arbeitserleichterung im Einzelfall – m. E. auch als kurzfristige Maßnahme der Bedeutung der Zuweisung sachlicher Zuständigkeit nicht gerecht.

Dies entspricht auch den Anforderungen bei Zuständigkeitsvereinbarungen. Auch in den Fällen des § 27 AO kann die Zuständigkeit nicht auf ein sachlich unzuständiges FA übertragen werden.[8]

 

Rz. 28

Während sich die Anforderung gleicher sachlicher Zuständigkeit für Sonder-FÄ für Groß- oder Konzernbetriebsprüfung oder für Fahndung, Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten unmittelbar erschließt, muss sie zugleich auch für nach § 17 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 FVG geschaffene Sonderzuständigkeiten gelten, soweit die zu übertragenden Aufgaben diesem Bereich entstammen. Auch diese Sonderzuständigkeiten dienen der Spezialisierung zu einer verbesserten Aufgabenwahrnehmung. Die Gleichmäßigkeit der Besteuerung setzt also auch insoweit gleichgerichtete Aufgabenzuweisungen voraus. Die insoweit im Rahmen der FVG-Regelungen geschaffenen sachlichen Zuständigkeiten sind also bei den Aufgabenverteilungen nach § 29a AO zu beachten, soweit dies die zu unterstützenden Aufgaben betrifft.

 

Rz. 29

Im Bereich der Sonder-FÄ, aber auch bei entsprechender Übertragung der Aufgaben bedürfen die Steuerfahndungsstellen einer gesonderten Betrachtung. Die Steuerfahndungsdienststellen sind nicht Finanzbehörde i. S. d. Definition des § 386 Abs. 1 S. 2 AO. Deren st...

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