Rz. 11

§ 29a AO dient, anders als etwa § 17 FVG, der schnellen und flexiblen Reaktion auf kurzfristige Sonderbelastungen einzelner FÄ. Ein absehbar langfristiger Unterstützungsbedarf ist nur kurzfristig über § 29a AO, langfristig aber über dauerhafte Aufgabenverschiebungen zwischen FÄ durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 2 S. 3 FVG[1] oder andere – z. B. personalwirtschaftliche – Maßnahmen zu lösen.[2] Auch in diesen Fällen kann eine Maßnahme nach § 29a AO aber sinnvoll sein, um die Zeit bis zur formalen Schaffung einer Rechtsverordnung i. S. d. § 17 Abs. 2 S. 3 FVG oder die Umsetzung etwa personalwirtschaftlicher Maßnahmen zu überbrücken. Dabei dürfte wegen der zeitlichen Flexibilität die temporäre Unterstützungsmaßnahme nach § 29a AO zunächst Mittel der Wahl sein.

Die Möglichkeiten und Regelungen für dauerhafte Maßnahmen werden nicht beeinträchtigt, sondern lediglich ergänzt, da bereits im Vorfeld kurzfristige Hilfsmaßnahmen für das überforderte FA möglich werden. Abordnungen oder die Umsetzung von Personal wie die Einrichtung und Besetzung neuer Dienstposten erfordern eine längere Vorlaufzeit. Sie bleiben aber ebenso möglich, wie die Änderung der Zuständigkeiten durch Landesverordnung.[3]

 

Rz. 12

Auch die Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO bleibt unberührt. Während diese aber für den steuerlichen Einzelfall gedacht ist und eine veränderte örtliche Zuständigkeit zur Folge hat, dient eine Maßnahme nach § 29a AO der Gestaltung der Aufgabenerfüllung in einer Vielzahl von Fällen und lässt die bestehende Zuständigkeit unberührt. Die Vorschriften zur Zuständigkeit werden durch Regelungen nach § 29a AO nicht berührt.[4]

 

Rz. 13

Auch personalvertretungsrechtliche Regelungen gelten unverändert.[5] Die Rechte der Personalvertretungen bleiben unberührt.[6]

 

Rz. 14

Dienstrechtlicher Vorgesetzter der Bediensteten, die zur Unterstützung eines anderen Amtes tätig werden, bleibt der jeweilige Vorsteher und Sachgebietsleiter. Weisungsrechte des Vorstehers des örtlich zuständigen unterstützten FA sind ausschließlich auf die fachlichen Weisungen und die Fachaufsicht beschränkt.[7] Das entspricht auch der Regelung des § 20 Abs. 3 S. 4f. FVG (vgl. Rz. 36b).

[2] So auch Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 29a AO Rz. 10, 17; Klein/Rätke, AO, 15. Aufl. 2020, § 29a Rz. 1; Mues, in Gosch, AO/FGO, § 29a AO Rz. 20; Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 29a AO Rz. 16; a. A. Heller/Kniel, NVwZ 2019, 935, 935.
[3] BT-Drs. 18/7457, 60.
[4] Baum, NWB 2017, 2917, 2917.
[5] BT-Drs. 18/7457, 60.
[6] So auch Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 29a AO Rz. 9.
[7] Vgl. Rz. 34; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 29a AO Rz. 21; Mues, in Gosch, AO/FGO, § 29a AO Rz. 33; Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 29a AO Rz. 30.

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