1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 20 FVG regelt auf der Grundlage des Art. 108 Abs. 4 S. 1 GG das Zusammenwirken von Bundes-und Landesfinanzbehörden beim Einsatz von automatischen Einrichtungen, dem nicht nur wegen der Kompliziertheit und Änderungsanfälligkeit des Steuerrechts, sondern auch wegen des Massenverwaltungsverwaltungscharakters des Besteuerungsverfahrens eminente Bedeutung zukommt.

Um einen einheitlichen Gesetzesvollzug und damit die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu gewährleisten, ist eine möglichst weitgehende Harmonisierung der Verwaltungsabläufe zwischen den Landesfinanzverwaltungen unerlässlich. Zu diesem Zweck sieht § 20 Abs. 1 FVG die Herstellung eines Einvernehmens zwischen den obersten Finanzbehörden der Länder und dem BMF sowie die Erteilung von Weisungen des BMF vor.

§ 20 Abs. 2 FVG regelt die wechselseitige technische Unterstützung zwischen den Steuerverwaltungen des Bundes und der Länder sowie der Steuerverwaltungen der Länder untereinander.

2 Einsatz von automatischen Datenverarbeitungsanlagen (Abs. 1)

 

Rz. 2

Nach § 20 Abs. 1 S. 1 FVG werden Art, Umfang und Organisation des Einsatzes automatischer Einrichtungen für die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, von den für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden bestimmt. Zur Gewährleistung gleicher Programmergebnisse und eines ausgewogenen Leistungsstandes sind diese jedoch verpflichtet, Einvernehmen mit dem BMF herbeizuführen. Die Herstellung von Einvernehmen erschöpft sich nicht in wechselseitiger Unterrichtung und Abstimmung, sondern setzt die Erzielung von Übereinstimmung voraus.[1] Das Erfordernis des Einvernehmens trägt dem Umstand Rechnung, dass nach den Erfahrungen der Vergangenheit die Länder allein nicht dazu in der Lage waren, die Gleichartigkeit der Programmergebnisse und die Ausgewogenheit des Leistungsstands der Landesfinanzverwaltungen zu gewährleisten. Nach dem Wortlaut der Vorschrift handelt es sich um ein Einvernehmen zwischen allen obersten Landesfinanzbehörden und dem BMF. Tatsächlich muss das BMF zur Herbeiführung des Einvernehmens auf jede einzelne oberste Landesfinanzbehörde einwirken.

 

Rz. 3

Nach § 20 Abs. 1 S. 2 FVG kann das BMF zur Verbesserung oder Erleichterung des gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze den bundeseinheitlichen Einsatz eines bestimmten Programms anweisen, wenn nicht die Mehrzahl der Länder widerspricht. Diese Regelung wurde mit dem Föderalismusreform-Begleitgesetz v. 5.9.2006[2] eingefügt, nachdem der Versuch der Landesfinanzverwaltungen, im Rahmen des Projekts "Fiskus" eine bundeseinheitliche Software zu entwickeln, gescheitert war. In einem zwischen Bund und Ländern geschlossenen Verwaltungsabkommen v. 5.9.2006 haben sich die Länder zwischenzeitlich zur Übernahme der in dem Projekt KONSENS[3] entwickelten einheitlichen Software verpflichtet. Die Software wird grundsätzlich unter der Federführung eines Landes entwickelt und anschließend in allen 16 Ländern eingesetzt ("einer für alle"). Neue Aufgaben müssen somit nur noch einmal realisiert werden. Besonderheiten einzelner Länder werden bei der Softwareentwicklung nur noch berücksichtigt, wenn diese – etwa aufgrund zwingender landesrechtlicher Regelungen – unabweisbar sind. Kosten für die bisher mehrfach parallele Entwicklung und Pflege von Software für das Besteuerungsverfahren werden somit künftig vermieden.[4] Das Druckmittel der Weisung kann diesen Entwicklungsprozess erforderlichenfalls beschleunigen bzw. steuern.[5] Im Fall einer Anweisung sind die Länder verpflichtet, die technischen und organisatorischen Einsatzvoraussetzungen für die bundeseinheitliche Software zu schaffen.[6] Hierzu gehört auch die Bereitstellung von Daten über Schnittstellen.[7]

[1] V. Wedelstädt, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 20 FVG Rz. 2; Krumm, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 20 FVG Rz. 1.
[2] BGBl I 2006, 2098.
[3] Koordinierte Neue Softwarenentwicklung der Steuerverwaltung.
[4] Vgl. Monatsbericht des BMF v. 20.5.2011.
[5] BT-Drs. 16/814, 19; Krumm, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 20 FVG Rz. 2.
[7] BT-Drs. 16/814, 19.

3 Verrichtung technischer Hilfstätigkeiten durch andere als die zuständigen Finanzbehörden oder durch andere Verwaltungsträger

 

Rz. 4

§ 20 Abs. 2 S. 1 FVG erlaubt es den für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden, technische Hilfstätigkeiten durch automatische Einrichtungen der Finanzbehörden des Bundes, eines anderen Landes oder anderer Verwaltungsträger verrichten zu lassen. Nach § 20 Abs. 2 S. 2 FVG i. d. F. des JStG 2009 v. 19.12.2008[1] kann auch das BMF technische Hilfstätigkeiten durch automatische Einrichtungen der Finanzbehörden eines Landes bzw. anderer Verwaltungsträger verrichten lassen.

Die Bundesfinanzverwaltung kann sich damit für technische Hilfstätigkeiten z. B. der im Rahmen des Projekts KONSENS[2] geschaffenen zentralen Produktions- und Servicestellen, insbesondere der Kommunikationsplattformen der ELSTER-Clearingstellen der Länder, bedienen. Der Bund kann den Ländern zur Verrichtung technischer Hilfstätigkeiten die Nutzung der IT-Dienstleistungen der Bundesfinanzverwaltung über das BZSt ermöglichen.[3]

 

Rz. 5

§ 20 Abs. 2 S. 3 FVG i. d. F. des Gesetzes zur Mo...

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