1Im Einvernehmen mit der Finanzbehörde, die nach den Vorschriften der Steuergesetze örtlich zuständig ist, kann eine andere Finanzbehörde die Besteuerung übernehmen, wenn die betroffene Person [1] zustimmt. 2Eine der Finanzbehörden nach Satz 1 kann die betroffene Person [2] auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Zustimmung zu erklären. 3Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die betroffene Person [3] nicht innerhalb dieser Frist widerspricht. 4Die betroffene Person [4] ist auf die Wirkung ihres[5] Schweigens ausdrücklich hinzuweisen.
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