Rz. 33

Das örtlich und sachlich zuständige FA bleibt auch bei einer Maßnahme nach § 29a AO unverändert zuständig. Das unterstützende FA handelt – wie die Gesetzesbegründung formuliert – "im Namen und auf Rechnung" des zuständigen FA.[1] Dabei ist der erforderliche Arbeitsaufwand aufseiten der Verwaltung i. d. R. überschaubar. Erforderlich ist etwa die Einrichtung einer Zugriffsberechtigung für die "externen Bearbeiter" und die Anpassung von Vorlagen für Schreiben an die Stpfl. oder Steuerberater unter dem Briefkopf des zuständigen FA. Hinzu kommt im Einzelfall die Erläuterung der "Besonderheiten der Art der Fallbearbeitung" gegenüber den betroffenen Personen (vgl. Rz. 8).

 

Rz. 34

Bei einer Maßnahme nach § 29a AO verbleibt es bei der Verantwortlichkeit des "abgebenden FA". Die Fachaufsicht im Einzelfall obliegt – ausweislich der Gesetzesbegründung – weiterhin der Amtsleitung des zuständigen FA.[2] Eventuelle fachliche Weisungen dieser Amtsleitung müssen deshalb auch den Bearbeitern der FÄ zur Kenntnis gebracht werden, die Unterstützung leisten. Das entspricht auch der Regelung in den Fällen des § 20 FVG (vgl. Rz. 36b). § 20 Abs. 3 S. 5 FVG beinhaltet insbesondere auch die grundlegende Sicherstellung, dass die weiterhin zuständige Behörde fachliche Weisungen erteilen kann.[3] Dieser Verantwortlichkeit entsprechend kann sich der Stpfl. gegenüber dem örtlich zuständigen unterstützten FA auch auf Vertrauensschutz begründende Handlungen der betroffenen Bediensteten des unterstützten FA berufen.[4] Nicht berufen kann sich der Stpfl. dagegen auf eventuell abweichende fachliche Positionierungen der Amtsleitung des unterstützenden FA für den eigenen Zuständigkeitsbereich, da insoweit für diese keine Entscheidungs-/Weisungskompetenz für die im Rahmen der Unterstützung bearbeiteten Steuerfälle entsteht.

 

Rz. 35

Anspruchsvoll wird die Umsetzung der Weisungen der Amtsleitung des originär zuständigen FA durch die Bediensteten des oder der übernehmenden FA/FÄ insbesondere dann, wenn es sich um eine Mehrzahl von Ämtern handelt (vgl. Rz. 21), was sowohl bei der unmittelbaren Zuweisung von Aufgaben an ein anderes FA, aber umso mehr bei einer ausschließlich automationsgestützten Aufgabenzuweisung (vgl. Rz. 20) der Fall sein kann und wird.

[1] BT-Drs. 18/7457, 60.
[2] BT-Drs. 18/7457, 60; vgl. Rz. 14.
[3] Schmieszek, in HHSp, AO/FGO, § 20 FVG Rz. 13.
[4] Vgl. möglicherweise weitergehend: Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 29a AO Rz. 22; Mues, in Gosch, AO/FGO, § 29a AO Rz. 34.

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