Rz. 19

Der Ermessensentscheidung der anordnungsbefugten Behörde sind ausweislich der Gesetzesbegründung objektive Entscheidungskriterien zugrunde zu legen. Diese sind – ebenso wie die Anordnung als solche – zu dokumentieren. Dabei sind namentlich Anlass und Grund, sowie der sachliche und zeitliche Umfang der Aufgabenzuweisung darzulegen.[1] Aus der Dokumentation der Ermessensentscheidung[2] zur Auswahl der zu übertragenden Aufgaben muss hervorgehen, dass nachweisbar objektive Kriterien maßgebend waren und Willkür und Schikane sicher ausgeschlossen werden können.

 

Rz. 20

Die Arbeitsverteilung auf die FÄ kann ausweislich der Gesetzesbegründung unter den Voraussetzungen des § 29a AO auch ausschließlich automationsgestützt nach objektiven Kriterien festgelegt werden.[3] Die entsprechende Programmierung könnte dabei etwa an den Zeitpunkt des Erklärungseingangs, Anfangsbuchstaben oder das Vorliegen bestimmter Einkunftsarten anknüpfen, um eine Verteilung des Arbeitsanfalls in Abhängigkeit von der Arbeits- und Personallage objektiv nachprüfbar abzubilden. Hier bedarf es in besonderem Maße und mit erhöhter Sorgfalt einer klaren Dokumentation der der Programmierung zugrunde gelegten objektiv nachprüfbaren Maßstäbe und Kriterien.[4]

 

Rz. 21

Qualitative oder quantitative Grenzen zur Auswahl oder zum Umfang der Unterstützungsmaßnahmen sieht § 29a AO nicht vor.[5] Für die Unterstützungsanordnung kommen sämtliche Aufgaben des zu unterstützenden FA im Besteuerungsverfahren in Betracht.[6] Die mögliche Auswahl an Unterstützungsmaßnahmen nach § 29a AO schließt als umfassendere Gestaltungsoption – ergänzend zu der insoweit alternativ bestehenden Möglichkeit der Auftragsprüfung nach § 195 S. 2 AO – auch die Außenprüfung ein.[7] Ziele, Grundlagen und Außenwirkung beider Regelungen sind grundlegend unterschiedlich; zudem liegt die Regelung nach § 29a AO, anders als die Auftragsprüfung nach § 195 S. 2 AO, nicht in der Kompetenz der FÄ, sondern der vorgesetzten Behörden.[8]

Der Wortlaut des § 29a S. 1 AO beschränkt die Unterstützungsanordnung auf (nur) ein FA. Diese Beschränkung bezieht sich auf das jeweilige Besteuerungsverfahren. Mehrere FÄ können also nicht für verschiedene Teile desselben Besteuerungsverfahrens zur Unterstützung herangezogen werden.[9] Die gesetzliche Regelung wird damit auch der Ausprägung von Zuständigkeitsregelungen nach dem rechtsstaatlichen Gebot klarer und fester Zuständigkeitsabgrenzungen gerecht, wonach Doppelzuständigkeiten grundsätzlich zu vermeiden sind.[10] Über die mögliche Verantwortungsteilung für einen Steuerfall durch die partielle Aufgabenzuweisung an das unterstützende FA hinaus wollte der Gesetzgeber deshalb auch weitere Teilzuweisungen von einheitlichen Steuerfällen vermeiden. Für verschiedene Besteuerungsverfahren eines zuständigen FA können nach § 29a AO aber nebeneinander verschiedene andere FÄ mit der Unterstützung beauftragt werden.[11] Die direkte Unterstützung durch eine andere Behörde als ein FA – etwa durch die Oberfinanzdirektion bzw. ein Landesamt für Steuern als Mittelbehörde – ist von der Ermächtigungsnorm des § 29a AO nicht umfasst und damit unzulässig.[12]

 

Rz. 21a

Als verwaltungsinterne Maßnahme trifft die Unterstützungsanordnung keine Regelung mit Außenwirkung; sie stellt also keinen Verwaltungsakt i. S. d. § 118 AO dar.[13]

[1] BT-Drs. 18/7457, 60; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 29a AO Rz. 15; Mues, in Gosch, AO/FGO, § 29a Rz. 17.
[3] BT-Drs. 18/7457, 60.
[4] Mues, in Gosch, AO/FGO, § 29a AO Rz. 18.
[5] Mues, in Gosch, AO/FGO, § 29a AO Rz. 19.
[6] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 29a AO Rz. 14; Mues, in Gosch, AO/FGO, § 29a AO Rz. 5, 19; Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 29a AO Rz. 19.
[7] Mues, in Gosch, AO/FGO, § 29a AO Rz. 19.1; Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 29a AO Rz. 20; a. A. Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 29a AO Rz. 14; Krömker, in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, § 29a AO Rz. 3.
[8] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 29a AO Rz. 20.
[9] Mues, in Gosch, AO/FGO, § 29a AO Rz. 21; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 29a AO Rz. 12; Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 29a AO Rz. 21.
[10] Mues, in Gosch, AO/FGO, § 29a AO Rz. 21.
[11] BT-Drs. 18/7457, 60; Mues, in Gosch, AO/FGO, § 29a AO Rz. 21; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 29a AO Rz. 12; Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 29a AO Rz. 21.
[12] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 29a AO Rz. 12; Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 29a AO Rz. 18; Mues, in Gosch, AO/FGO, § 29a AO Rz. 22.
[13] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 29a AO Rz. 13; Krömker, in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, § 29a AO Rz. 3; Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 29a AO Rz. 33; Mues, in Gosch, AO/FGO, § 29a AO Rz. 35.

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