Rz. 6

Die Fälligkeit kann sich nach § 220 unterschiedlich ergeben.[1] Als Fälligkeitszeitpunkte kommen nach § 220 AO in Betracht:

  • Fälligkeit nach Einzelsteuergesetzen (Abs. 1; vgl. Rz. 7–11),
  • beim Fehlen einer gesetzlichen Regelung

    • mit Entstehung des Anspruchs (Abs. 2 S. 1 Halbs. 1; vgl. Rz. 12–16),
    • mit Ablauf der Zahlungsfrist in einem Leistungsgebot (Abs. 2 S. 1 Halbs. 2; vgl. Rz. 17–18),
    • bei Festsetzung frühestens mit deren Bekanntgabe (Abs. 2 S. 2; vgl. Rz. 19–25).
[1] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 220 AO Rz. 3.

3.1 Fälligkeit nach Einzelsteuergesetzen (§ 220 Abs. 1 AO)

 

Rz. 7

Die Fälligkeit für die meisten Steueransprüche ist in den jeweiligen Einzelsteuergesetzen ausdrücklich geregelt.[1] Insoweit bedarf es in der AO keiner allgemeinen Regelung, da die Einzelsteuergesetze stets Vorrang haben. Abs. 1 hat daher nur Hinweischarakter und ist über die Feststellung, dass für bestimmte Ansprüche keine Regelung in einem Einzelsteuergesetz getroffen ist, Einstieg in die Bestimmungen des Abs. 2. Abs. 1, verweist für den Fälligkeitszeitpunkt also zunächst auf die in den Einzelsteuergesetzen getroffenen Regelungen. Diese sind sehr zahlreich. Sie sind nach bestimmten Mustern für Vorauszahlungen und Abschlusszahlungen sowie für Steueranmeldungen getroffen worden. Zu beachten ist, dass eine bestehende Fälligkeit eines Vorauszahlungsanspruchs die Fälligkeit mit der Veranlagung nicht rückwirkend verlieren kann.[2] Als Fälligkeitsvorschriften[3] wichtiger Steuerarten sind zu nennen:

 

Rz. 8

 
§ 36 Abs. 4 S. 1 u. 2, § 37 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 4, § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 44 Abs. 1 S. 5, § 48a Abs. 1, § 50a Abs. 5 S. 3; § 73e EStDV
§ 31 Abs. 1 i. V. m. EStG
§ 19, § 20 Abs. 2
§ 18 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5a S. 4
§ 28, § 29, § 30 Abs. 1 u. 3, § 31
§ 15 S. 1
§ 8 Abs. 1, 3 u. 4
  • FeuerStG:
§ 8
§ 13 Abs. 1 S. 2, § 19 Abs. 2 (§ 18 Abs. 2 RennwAB)
§ 11
 

Rz. 9

Für Zölle und Verbrauchsteuern haben sich bereits durch Regelungen im Zollkodex (ZK) sowie durch das Verbrauchsteuer-BinnenmarktG v. 21.12.1992, BGBl I 1992, 2150 und durch das Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen und des EGAmtshGesetzes v. 12.7.1996, BGBl I 1996, 962 erhebliche Veränderungen ergeben. Der ZK wurde mit Wirkung zum 1.5.2016 durch den Unionszollkodex (UZK) ersetzt (s. auch Rz. 11). Die Fälligkeit für die Verbrauchsteuern richtet sich jetzt grundsätzlich nicht mehr nach den – aufgehobenen – deutschen Zollvorschriften[4], sondern nach den besonderen Regelungen in den einzelnen Verbrauchsteuergesetzen. Die Wichtigsten sind hierbei wohl § 15 BierStG, § 12 KaffeeStG, § 8 StromStG, § 39 EnergieStG, § 15 SchaumwZwStG, § 18 TabakStG, § 19 AlkStG.[5]

 

Rz. 10

Eine Verweisung auf Zollvorschriften, und zwar jetzt der EU, gibt es für die Verbrauchsteuern nur noch für unmittelbare Drittlandsimporte. Sie ergeben sich z. B. aus § 18 BierStG, § 15 Abs. 1 KaffeeStG, § 19b EnergieStG, § 18 SchaumwZwStG, § 19ff. TabakStG.[6] Das StromStG enthält keine solche Vorschrift. Eine entsprechende Bestimmung gab es auch im BranntweinMonopolG, welches aber durch die Aufhebung des Branntweinmonopols zum Ende des Jahres 2017 außer Kraft getreten ist.

 

Rz. 11

Für Zölle ergibt sich die Fälligkeit jetzt aus Art. 108 UZK (früher aus Art. 222 ZK). Art. 108 UZK sieht grundsätzlich eine Zahlungsfrist von nur bis zu 10 Tagen ab Mitteilung der geschuldeten Abgaben vor.[7] Für die EUSt gelten diese EU-Regeln über die Verweisung des § 21 Abs. 2 UStG sinngemäß. Ergänzend ist jedoch darüber hinaus § 21 Abs. 3 UStG zu beachten.[8]

[1] Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 220 Rz. 5.
[3] Alber, in HHSp, AO/FGO, § 220 AO Rz. 21ff.; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 220 AO Rz. 4; Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 220 Rz. 5.
[4] Z. B. früher § 37 Abs. 1 ZollG.
[5] Alber, in HHSp, AO/FGO, § 220 AO Rz. 25; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 220 AO Rz. 4; Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 220 Rz. 5.
[6] Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 220 Rz. 5.
[7] Zur alten Rechtslage sieheAlber, in HHSp, AO/FGO, § 220 AO Rz. 33; Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 220 Rz. 5.
[8] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 220 AO Rz. 4.

3.2 Fälligkeit bei Fehlen gesetzlicher Regelung (§ 220 Abs. 2 AO)

 

Rz. 12

Die eigentlichen Fälligkeitsbestimmungen des § 220 AO beziehen sich auf die von den jeweiligen Einzelsteuergesetzen nicht geregelten Bereiche. Sie gehen von der Fälligkeit bei Entstehung aus und treffen dann mit der Zahlungsfrist laut Leistungsgebot[1] und Bekanntgabe der Festsetzung davon abweichende Fälligkeiten.

3.2.1 Entstehung des Anspruchs (§ 220 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 AO)

 

Rz. 13

Grundsätzlich wird nach § 220 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 AO ein Anspruch bei Fehlen einer gesetzlichen Regelung zur Fälligkeit bereits mit seiner Entstehung fällig. Die Fälligkeit mit Entstehung ist eine von § 271 Abs. 1 BGB abgeleitete Auffangregelung.[1] Eine Fälligkeit vor Entstehung ist nicht denkbar, sodass die sofortige Fälligkeit mit der Entstehung die früheste Lösung ist.[2] Die Anwendungsfälle, die für diese Auffangregelung übrig bleiben, sind allerdings recht selten, da entweder bereits Bestimmungen in den jeweil...

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