(1) 1Der Steuerschuldner nach § 11 Absatz 5 Nummer 1 erste Alternative[1] [Bis 30.06.2021: nach § 11 Absatz 4 Nummer 1 erste Alternative] hat über Kaffee, für den in einem Monat die Steuer entstanden ist, spätestens am zehnten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 2Die Steuer ist am 20. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats fällig.

 

(2) 1Steuerschuldner nach § 11 Absatz 5 Nummer 1 zweite Alternative sowie Nummer 2 und 3[2] [Bis 30.06.2021: § 11 Absatz 4 Nummer 1 zweite Alternative sowie nach Nummer 2 und 3] haben unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. 2Die Steuer ist sofort fällig.

 

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Einzelheiten zur Steueranmeldung und zur Entrichtung der Steuer zu bestimmen.

[1] Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen. Anzuwenden ab 01.07.2021.
[2] Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen. Anzuwenden ab 01.07.2021.

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