[Vorspann]

Die Bundesrepublik Deutschland

und

die Republik Singapur –

von dem Wunsch geleitet, das Abkommen vom 28. Juni 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Singapur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie das angefügte Protokoll vom 28. Juni 2004, die im Folgenden als "Abkommen" bezeichnet werden, zu ändern – sind wie folgt übereingekommen:

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Die Präambel des Abkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Die Bundesrepublik Deutschland

und

die Republik Singapur –

in der Absicht, in Bezug auf die unter dieses Abkommen fallenden Steuern eine Doppelbesteuerung zu beseitigen, ohne Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten oder -gebieten ansässigen Personen) zu schaffen –

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 2

Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens wird durch folgenden Absatz ersetzt:

 

(3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.

Art. 3

Artikel 10 des Abkommens wird wie folgt geändert:

 

1.

Absatz 2 Buchstabe b wird durch folgenden Buchstaben ersetzt:

 

b)

10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen;

 

2.

Nach Absatz 2 Buchstabe b wird ein neuer Buchstabe c angefügt:

 

c)

ungeachtet der Buchstaben a und b 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn die die Dividende zahlende Gesellschaft eine Immobilieninvestmentgesellschaft beziehungsweise ein Real Estate Investment Trust ist.

 

3.

Nach Absatz 2 wird ein neuer Absatz 3 eingefügt:

(3) Im Sinne dieses Artikels umfasst der Ausdruck "Gesellschaft"

 

a)

in der Bundesrepublik Deutschland eine Immobilieninvestmentgesellschaft, bei der es sich um eine Gesellschaft nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen (REIT-Gesetz) handelt;

 

b)

in Singapur einen Real Estate Investment Trust, bei dem es sich um einen als Investmentsystem für gemeinsame Anlagen gegründeten Trust handelt, der nach Section 286 des Securities and Futures Act (Chapter 289) genehmigt wurde und an der singapurischen Börse notiert ist, in unbewegliches Vermögen und in mit unbeweglichem Vermögen zusammenhängende Vermögenswerte investiert oder zu investieren beabsichtigt und nach Section 43(2A) des Singapore Income Tax Act (Chapter 134) auf der Ebene des Trustee nicht besteuert wird.

 

4.

Der bisherige Absatz 3 wird in Absatz 4 umnummeriert.

 

5.

Der bisherige Absatz 4 wird in Absatz 5 umnummeriert und der folgende Satz wird aufgehoben:

"Nach dem Vollanrechnungsverfahren, das derzeit in Singapur eingeführt wird, ist die von Dividenden abziehbare Steuer eine Steuer vom Gewinn oder Einkommen der Gesellschaft und nicht eine Steuer von Dividenden im Sinne dieses Artikels."

 

6.

Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden in Absätze 6 bis 8 umnummeriert.

Art. 4

Artikel 11 des Abkommens wird wie folgt geändert:

 

1.

Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:

(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und die eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person als Nutzungsberechtigte bezieht, können nur in diesem anderen Staat besteuert werden.

 

2.

Die Absätze 2, 3 und 6 werden aufgehoben.

 

3.

Absatz 5 wird aufgehoben und durch folgenden Absatz ersetzt:

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Zinsen im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

 

4.

Die Absätze 4 und 7 werden in Absätze 2 und 4 umnummeriert.

Art. 5

Artikel 12 des Abkommens wird wie folgt geändert:

 

1.

In Absatz 2 wird der Ausdruck "8 vom Hundert" durch "5 vom Hundert" ersetzt.

 

2.

In Absatz 3 wird der Satzteil "oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen" gestrichen.

Art. 6

Artikel 13 des Abkommens wird wie folgt geändert:

 

1.

Nach Absatz 2 wird ein neuer Absatz 3 eingefügt:

(3) Andere Gewinne als die in Absatz 2 genannten, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Aktien, Beteiligungen oder sonstigen Anteilen bezieht, auf die mehr als 50 vom Hundert der Stimmrechte, des Wertes oder des Kapitals einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft entfallen, können in diesem anderen Vertragsstaat besteuert werden, sofern der Veräußerer vor der Veräußerung weniger als 12 Monate lang unmittelbar oder mittelbar über diese Aktien, Beteiligungen oder sonstigen Anteile verfügt hat.

 

2.

Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden in Absätze 4 und 5 ...

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