In Artikel 26 des Abkommens wird nach Absatz 4 ein neuer Absatz 5 angefügt:
(5) Wenn
werden noch offene Fragen des Falles auf schriftlichen Antrag der Person einem Schiedsverfahren unterworfen. Diese noch offenen Fragen werden jedoch nicht einem Schiedsverfahren unterworfen, wenn in einem der beiden Staaten bereits eine abschließende Gerichtsentscheidung zu diesen Fragen ergangen ist. Der Schiedsspruch ist für beide Vertragsstaaten verbindlich und ungeachtet der im innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Fristen umzusetzen, es sei denn, eine unmittelbar von dem Fall betroffene Person erkennt die Verständigungsregelung, durch die der Schiedsspruch umgesetzt wird, nicht an. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln durch Verständigung, wie dieser Absatz anzuwenden ist.
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